Seit der Schieflage des Containerinvestments Magellan ist offenkundig, dass in Konsequenz der mangelnden Nachfrage im Schiffsverkehr an Containerschiffen eine mangelnde Nachfrage an Erwerb- und Anmietung von Schiffscontainern besteht.

Gegenwärtig wirft die totale Einstellung des Vertriebs im Hause P&R Container sowie nebst An­kündigung von Zahlungsaufschüben bedingten hinsichtlich der geordneten Fortführung des dortigen Geschäftsbetriebs auf. Mit Spannung, insbesondere großen Interesse seitens der Vertriebsmitarbeiter und Anleger bleibt abzuwarten, ob hier eine ernste Krise vorliegt oder nicht.

In dem hypothetischen Fall, dass P&R Container deren Geschäftsbetrieb, aus welchen Gründen auch immer, nicht aufrechterhalten könnten, entwickelt sich ein erhebliches Problem in volkswirtschaftlich am Kapitalmarkt selten dagewesener Größenordnung.

Betroffen sind mehrere 10.000 Anleger mit Gesamtinvestment in Milliardenhöhe. Sollte eine Aufrecht­erhaltung des Geschäftsbetriebs scheitern, besteht zudem das Problem, dass aufgrund des schieren Volumens des Geschäftsbetriebs und der Enge des Marktes im Containergeschäft eine wirtschaftliche Schadensbegrenzung kaum machbar erscheint.

Das Investment bei P&R Container ist vielgestaltig und teilt sich im Wesentlichen in eine schuld­rechtliche Beteiligung an einer Leasinggesellschaft einerseits sowie einem Direktinvestment in die Container andererseits. Bei der Anlageform werden übergeordnet P&R gemanagement hinsichtlich Vermietung, Unterhalt und Gewinnerzielung.

Für den Fall einer hypothetischen Insolvenz dürften die an der Leasinggesellschaft beteiligten Anleger ihr Anlagekapital in anteiliger oder vollständiger Höhe verlieren und auf etwaige Schadensersatz­ansprüche gegen etwaige Verantwortliche oder Drittverantwortliche beschränkt sein neben der Forderungsanmeldung ihres gezeichneten Kapitals zur Insolvenztabelle.

Infrage kommen hier beispielsweise Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater im Falle einer etwaigen Falschberatung, was jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist, geprüft und bewiesen werden muss.

Gleiches gilt für die Rechtsposition der Anleger des Direktinvestments. Diese sind jedoch weitaus härter betroffen. Vor allem in den Fall, wenn ein entsprechendes Eigentum am jeweiligen Container dem einzelnen Anleger zuzuordnen ist. Aus den Eigentumsrechten des direkt investierenden Eigen­tümers stehen nämlich in diesem Falle mit dem Eigentum verbundene Pflichten gegenüber.

Diese betreffen insbesondere ggf. Standgebühren, Instandhaltungskosten, Verkehrssicherungs­pflichten, Verschrottungskosten oder Ähnliches.

Kurzum hier besteht zusätzlich neben dem Risiko des Kapitalanlageverlustes das Risiko etwaiger darüber hinaus gehender Nachhaftung.

Ziele der betroffenen Anleger ist selbstverständlich der Ausschluss eines solchen Szenarios.

Dies gilt auch für die Vertriebsmitarbeiter, da im Falle eines Kapitalverlustes oder der Nachhaftung folgerichtig auch die Frage der schadensersatzbegründeten Falschberatung im konkreten Fall geprüft werden muss. Sofern der Schaden nicht anderweitig dem sodann geschädigten Anleger ausgeglichen wird oder werden kann.

Insbesondere hierüber sollten sich auch Vertriebsmitarbeiter im Klaren sein. Die möglicherweise von der ein oder anderen Anlegerschutzkanzlei kontaktiert werden mit Empfehlung, die von ihn betreuten P&R Anleger diesen Anlegerschutzkanzleien als Mandantschaft zuzuführen bzw. entsprechende Empfehlungen auszusprechen.

Sollte nämlich ein Schaden entstehen, ist auch dieser Anlegeranwalt bzw. diese Anlegeranwältin ver­pflichtet, ihre Mandantschaft zumindest auf die Möglichkeit hinzuweisen bzw. diesbezügliche Schadenersatzansprüche gegen den Vertrieb zu prüfen und durchzusetzen, da sie sich ansonsten selbst regresspflichtig machen kann.

Die Frage ist nun, wie kann der betroffene Anleger oder Vertriebsmitarbeiter neben der selbst­verständlich gebotenen rechtlichen wirtschaftlichen Prüfungen der eigenen konkreten Situation zur Schadensminimierung oder Schadensvermeidung beitragen?

Sollte sich ein Schadenszenario oder Insolvenzszenario seitens P&R Container abzeichnen, wird der betroffene Anleger nicht umhinkommen, Rechtsrat einzuholen und zwar zunächst hinsichtlich der Frage, ob bei seinem konkreten Investment „lediglich das Anlagekapital in Gefahr ist oder darüber hinaus Nachhaftungsrisiken bestehen“.

Sollte die Krise bei P&R Container tatsächlich nur einer Zahlungs- oder Liquiditätsstockung geschuldet sein, so dürfte darüber hinaus jedem Anleger geraten sein, bei einem etwaigen Zahlungsplan mit­zuwirken bis hin zum anteileigen Auszahlungsverzicht und je nach Situation darüber hinaus eventuell sogar bis hin zur Einzahlung einer möglichen Sonderumlage.

Der beste Weg für den Anleger ist nämlich von vornherein, rechtliche Streitigkeiten und Gerichts­prozesse auszuschließen. Dies ist vor allem dann gewährleistet, wenn überhaupt kein Schaden ent­steht über dessen Ausgleich rechtlich befunden werden muss.

Nun werden sich betroffene Anleger zu Recht fragen, ob diese Empfehlung ernst gemeint ist – dies ist sie leider!

P&R Container dürfte im Falle der Insolvenz zu groß sein, um die vorhandenen Assets, nämlich die Container überhaupt sinnvoll wirtschaftlich nutzen zu können.

Zunächst ist schon fraglich, welche Insolvenzkanzlei überhaupt ein Verfahren mit geschätzten 1,5 Milliarden Euro Volumen und bis zu 80.000 betroffenen Anlegern bearbeiten kann.

Feststehen dürfte, dass die Assets schätzungsweise 1 Million bis 1,5 Million Container weltweit, soweit ersichtlich, von keinem Dritten, erst recht nicht von dem Anleger selbst gemanagement und vermietet werden können.

Es bedarf einer näheren Erläuterung, dass der einzelne direkt investierte Anleger mit seinem möglicherweise in Panama, Singapur oder Shanghai stehenden Container eher nichts anfangen können wird. Ein Markt zum Ankauf einzelner oder kleinerer Mengen Container dürfte ebenso in nennens­werter Größe gegeben sein, wie der Markt für den Ankauf oder die Vermietung von 1 Million bis 1,5 Millionen Containern.

Hierin liegt das Dilemma, selbst wenn eine Insolvenzverwaltung in der Lage ist, dass ein Insolvenz­verfahren in der Größe überhaupt in angemessener Zeit angemessener Expertise zu händeln, dürfte ebenfalls klar sein, dass ein Insolvenzverwalter mit einer Sanierung oder dem Fortbetrieb des Geschäftsmodells in der einen oder anderen Gestaltung ebenfalls deutlich überfordert sein dürfte.

Konsequenz aus dieser Gemengelage ist, dass aus Sicht des Anlegerschutzes und des einzelnen Anlegers im Insolvenzfall ein absehbares Totalverlustrisiko verbunden mit Nachhaftungsrisiken für Anleger die Containereigentümer geworden sind.

Der Anleger weiß in der Regel zwar nicht, wo sein oder seine Container befindlich sind, wie diese ge­nutzt werden oder welche Gefahren davon ausgehen, sehr wohl ist aber im Regelfall anhand des Container durch Seriennummer, Kennzeichnung oder EDV-Erfassung nachvollziehbar wer dessen Eigentümer ist.

Bekanntlicherweise zählen zu den größten Gefahren industrieller Schifffahrt heutzutage weniger Eis­berge und Unwetter als halbbeladene, beim Sturm vom Containerschiff gefallene Container, die unterhalb der Wasseroberfläche der Schifffahrtslinien schwimmen, was je nach Befüllung physikalisch immer dann der Fall ist, wenn der Container weder untergeht und auf den Grund absinkt noch an der Oberfläche sichtbar schwimmt.

Deutlich werden soll hiermit, dass der Anleger für Gefahren, die von etwaig beispielsweise ungesichert gelagerten Containern oder ähnliche Gefahren in gewissen Fallkonstellationen durchaus haftbar sein kann.

Im Endeffekt steht der direkt investierte Kapitalanleger vor dem Szenario sein Anlagekapital komplett zu verlieren und darüber hinaus nach zu haften, sei es auch lediglich für beispielsweise Standgebühren, Stand- oder Verschrottungsgebühren.

Insofern ist nahezu jedes denkbare wirtschaftlich sinnvolle Modell des Fortbetriebs des Geschäfts­modells P&R Container grundsätzlich die bessere Alternative, da sich hier zwar eine Vermögens­minderung, nicht jedoch ein Totalausfall oder die Nachhaftung abzeichnen könnte.

Ggf. ist es im jetzigen Zeitpunkt für diesbezügliche Überlegungen zu früh, nichtdestotrotz dürfte für etwaige Sanierungskonzepte der Zeitfaktor eine entscheidende Größe sein. Machbar sind derartige Sanierungslösungen jedoch nur, bei einem koordinierten Vorgehen und entsprechender gleich­gerichteter Interessenlage und entsprechender Bündelung der Anlegerinteressen, für die sich, sollte es erforderlich werden, die in Gründung befindliche Anlegerinteressengemeinschaft P&R Container mit Nachdruck einsetzen wird.

Exakt geprüft und abgemessen werden muss nämlich, wie weit diesbezügliche Spielräume bestehen und sachdienlich sind. Selbstverständlich ist auch, dass für die etwaige Krise Verantwortliche durch die Unterstützung nicht von ihren Pflichten Verantwortlichkeiten entbunden werden darf. Den Vermittler aber als den „Schuldigen“ alleine darzustellen, das ist sicherlich nicht in Ordnung. Im Gegenteil, viele Vermittler werden korrekt beraten haben.

Die weitere Entwicklung der Angelegenheit bleibt abzuwarten.

 

Dr. Thomas Pforr/ Rechtsanwalt http://www.rechtsanwaltskanzlei-pforr.de/

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