„Alkoholfreies“ Bier mit „Restalkohol“

Mehrere Verbraucher meldeten „alkoholfreie“ Biere bei Lebensmittelklarheit.de. Sie sehen sich durch die Aufmachung und Kennzeichnung der Biere als „alkoholfrei“ getäuscht, da die Produkte Alkoholmengen von bis zu 0,5 Volumenprozent aufweisen. Bei der Angabe „alkoholfrei“ erwarten diese Verbraucher ein Bier, das tatsächlich frei von Alkohol ist. Ärgerlich fanden sie auch, dass ein Hinweis auf den enthaltenen Restalkohol fehlt.

Weitgehend „rechtsfreier Raum“
In Deutschland werden Getränke bis zu einem Alkoholgehalt von 0,5 Volumenprozent als „alkoholfrei“ bezeichnet. Dieser Wert ist jedoch nur als ein üblicher oder respektierter Wert anzusehen Die Bezeichnung „alkoholfrei“ bei Bier ist bisher weder in der Bierverordnung noch in den Leitsätzen der Deutschen Lebensmittelbuchkommission geregelt.

In der bisherigen Rechtsprechung wurde die Werbung mit „alkoholfrei“ zum Teil als unbedenklich eingestuft, wenn der Alkoholgehalt so gering ist, dass er auf alkoholempfindliche Menschen wie Kinder keine feststellbare Wirkung ausübt. Ein Alkoholgehalt von 0,3 bis 0,5 Volumenprozent wurde als duldbar angesehen.

Bei Lebensmittelklarheit.de in „Getäuscht?“
Beziehen sich Produkt-Beschwerden auf Kennzeichnungen, die rechtlich nicht geregelt sind, so werden diese Beschwerden bei Lebensmittelklarheit.de in den Bereich „Getäuscht?“ eingestellt. Hier sind die „alkoholfreien“ Biere zu finden.

Dass es handelsüblich ist und auch von der Lebensmittelüberwachung toleriert wird, wenn ein „alkoholfreies“ Bier einen Restalkoholgehalt aufweist, spielt für die Darstellung bei Lebensmittelklarheit.de keine Rolle.

Nur wenn sich der Unmut der Verbraucher auf eine rechtlich geregelte Kennzeichnung bezieht, gehört die Beschwerde in „Erlaubt“. Der deutlichste Unterschied zwischen den Rubriken: In „Erlaubt!“ werden keine konkreten Produkte oder Hersteller genannt, sondern anbieter-neutrale Darstellungen verwendet. Im „Erlaubt“-Bereich geht es nicht um Produkte, sondern um aus Verbrauchersicht ungünstige rechtliche Regelungen.

Es geht auch ohne Alkohol
Zurzeit gibt es Verfahren zur Herstellung von alkoholfreiem Bier, mit denen auch Biere ganz ohne Alkohol (0,0 Volumenprozent) hergestellt werden können.

Verbraucherzentrale fordert rechtliche Reglung
Aus Sicht der Verbraucherzentrale können Käufer bei der Auslobung „alkoholfrei“ ein Bier erwarten, das 0,0 Volumenprozent Alkohol enthält.

Biere mit geringem Alkoholgehalt bis 0,5 Volumenprozent sollten durch andere Bezeichnungen, wie „wenig Alkohol“ oder „alkoholarm“, von echten alkoholfreien Bieren zu unterscheiden sein. Zusätzlich sollte der tatsächlich enthaltene Restalkoholgehalt auf dem Etikett gekennzeichnet werden.

Quelle:Lebensmittellarheit.de