– Sonderkündigungsrecht – Energiepreise werden wieder erhöht
– Kündigung bedarf nicht immer der Schriftform
– Bessere Zeiten für Urlauber?
Düsseldorf, 09.10.2012
Sonderkündigungsrecht – Energiepreise werden wieder erhöht
Kurz vor der bevorstehenden Heizperiode erhöhen die Energieversorger die Preise. Gerade Strom und Gas werden im Oktober deutlich teurer. Prognosen besagen, dass 76 deutsche Energieanbieter in diesem Zeitraum für über die Hälfte ihrer Tarife höhere Kosten verlangen. Daher ist es zum einen ratsam, die Post des eigenen Energieversorgers genau unter die Lupe zu nehmen. Erhöht sich der Preis kann der Kunde nämlich von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und einen Vertragswechsel vornehmen. Zum andern sollte er sowohl die Angebote anderer aber auch die des Ursprungsversorgers prüfen. Vielfach herrscht immer noch geringe Wechselbereitschaft, doch auch beim eigenen Stadtwerk kann mit einem anderen Tarif häufig gespart werden. Daher sollte man sich laut ARAG Experten zumindest informieren, denn es geht häufig um mehrere Hundert Euro im Jahr.
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Kündigung bedarf nicht immer der Schriftform
„Ich kündige!“ Ein Satz, den sich bestimmt jeder Arbeitnehmer schon einmal zu sagen gewünscht hat. Besser bleibt dies jedoch nur ein Gedanke, raten die ARAG Experten. Denn wer – wenn auch nur mündlich – vehement auf eine Kündigung besteht, darf sich nicht wundern, wenn diese auch durchgeführt wird. Diese Erfahrung machte eine Angestellte eines Frisörgeschäftes, die ihrem Arbeitgeber telefonisch fristlos kündigte. Hinsichtlich des hohen Arbeitsaufkommens und nahender Feiertage bat der Chef in einem zweiten Telefonat zumindest um Einhaltung der Kündigungsfrist. Ein „scheißegal“ bekam er zur Antwort. Daraufhin kündigte er seinerseits der Arbeitnehmerin außerordentlich. Deren im Gegenzug eingereichte Kündigungsschutzklage blieb auch im Berufungsverfahren erfolglos. Nach Meinung der Richter sei das Arbeitsverhältnis durch die zweifache Wiederholung der Kündigung durch die Mitarbeiterin beendet worden. Von einer mündlichen Spontankündigung könne man nicht ausgehen. Somit könne sich die Mitarbeiterin auch nicht darauf berufen, dies widerspreche dem Grundsatz nach „Treu und Glauben“ beziehungsweise dem „Verbot widersprüchlichen Verhaltens“ (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 Sa 318/11).
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Bessere Zeiten für Urlauber?
Gerade jetzt starten wieder unzählige Urlauber in die Herbstferien. Wohl dem der früh gebucht und somit bestimmt ein Schnäppchen gemacht hat. Die Freude ist besonders groß, wenn der Reisende auch noch einen Morgenflug ergattern konnte. Schließlich gewinnt er fast einen kompletten Urlaubstag. So die Vorstellung. In der Praxis sah dies bislang jedoch häufig anders aus. Der versprochene Frühflug fand plötzlich am Abend statt. Dies ist auch rechtmäßig, da im Kleingedruckten zu lesen war, dass die tatsächlichen Abflugzeiten dem Ticket entnommen werden könnten und die angegebenen Zeiten unverbindlich seien. Dies soll sich nun ändern, berichten ARAG Experten und verweisen auf die allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteile des Düsseldorfer Landgerichts. Steht die Abflugzeit Monate im Voraus noch nicht fest, darf demnach keine Uhrzeit angegeben werden. Somit sollen den Reisenden zukünftig Enttäuschungen dieser Art erspart bleiben (LG Düsseldorf, Az.: 12 O 223/11 und 12 O 224/11).
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