Die Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug, welche die Allianz Lebensversicherungs-AG in ihren Lebens- und Rentenversicherungsverträgen bis Ende 2007 verwendet hat, sind unwirksam. Das entsprechende Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. August 2011 (Az. 2 U 138/10) wurde jetzt rechtskräftig, nachdem der Versicherer seine zunächst beim Bundesgerichtshof eingelegte Beschwerde zurückgenommen hat (Beschluss v. 12.12 .2012, IV ZR 175/11). Klägerin in dem jahrelangen Rechtsstreit gegen den Branchenriesen ist die Verbraucherzentrale Hamburg.
Gekündigte und beitragsfrei gestellte Policen des Versicherers wurden demnach falsch abgerechnet. Den Kunden steht eine höherer Rückkaufwert bzw. eine höhere beitragsfreie Versicherungssumme zu. Auch muss ein Stornoabzug erstattet werden. Die Allianz hat nach eigenen Angaben für die Erstattungen 117 Millionen Euro zurückgestellt.
Wir fordern die Allianz auf, ihren Kunden das ihnen zustehende Geld unverzüglich zu erstatten. Kaputte Autos werden vom Hersteller zurückgerufen und kostenlos repariert. Für fehlerhafte Abrechnungen von Policen muss das Gleiche gelten.
Der Bundesgerichtshof hat am 19. Dezember 2012 auf unsere Klage gegen den Versicherer SIGNAL IDUNA wie schon am 25. Juli gegen den Versicherer Deutscher Ring, am 17. Oktober gegen Generali und am 14. November gegen ERGO entschieden, dass die vom Unternehmen verwendeten Klauseln zum Rückkaufswert und zum Stornoabzug im Falle der Kündigung von Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen unwirksam sind (Az. IV ZR 200/10 SignalIduna; IV ZR 198/10 Ergo; IV 202/10 Generali; IV 201/10 Deutscher Ring). Damit haben wir die vierte Entscheidung des höchsten Gerichts zu entsprechenden Klauseln erstritten. Millionen Versicherte haben Anspruch auf Nachzahlung, denn die Urteile haben Signalwirkung für die gesamte Versicherungsbranche.
Quelle:VBZ Hamburg