Die Verbraucherzentrale hatte das Internationale Bankhaus Bodensee stellvertretend für die Branche verklagt. Wie die Konsumentenschützer sah auch das höchste Gericht in der Kontoführung keine Sonderleistung für die Kunden. Sie erfolge allein im Interesse des Bankhauses und dürfe deshalb nicht mit einem besonderen Entgelt versehen werden, meinten die Richter. Darlehensnehmer hätten ausschließlich den vereinbarten Zins zu zahlen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale gilt die BGH-Entscheidung für sämtliche Darlehensverträge. Wem ein solches Entgelt in Rechnung gestellt wurde, der kann die Beträge mit Hilfe unseres Musterbriefs zurückverlangen. Offen ist noch die Frage der Verjährung.
Verschiedene Bankinstitute lehnen die Erstattung von Ansprüchen, die länger als drei Jahre zurückliegen, in Schreiben an ihre Kunden ab. Ihrer Ansicht nach seien Ansprüche verjährt, die vor diesem Zeitraum entstanden sind. Wer auch hier auf Erstattung pochen will, muss gegen sein Geldinstitut vor Gericht ziehen. Selbst wenn die eigene Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein solches Verfahren trägt, muss der Kunde angesichts der vielfach vereinbarten Selbstbeteiligungen und der in der Regel geringen Erstattungssummen prüfen, ob er das Prozessrisiko mit ungewissem Ausgang tragen will. Die Verbraucherzentrale ist allerdings der Meinung, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Beendigung des Darlehensverhältnisses beginnt. In diesem Fall können alle Entgelte eines Vertrages zurückgefordert werden, wenn der Vertrag 2008 oder später beendet wurde.
Übrigens: In Bezug auf Kontoführungsentgelte, die Bausparkassen verlangen, hat in einem Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 7 O 10 682/08) die beklagte Bausparkasse BSQ (vormals Quelle Bausparkasse AG) anerkannt, ein solches Kontoführungsentgelt vom Bausparer nicht mehr zu verlangen. Dieses Urteil ist zunächst allein für die Kunden des BSQ von Bedeutung.
Quelle:VBZ NRW