Wie Privatversicherte Beiträge sparen können…
Viele Versicherte der privaten Krankenversicherung sind durch die Beitragserhöhungen der letzten zehn Jahre an der Grenze ihrer monatlichen Belastung angekommen. PKV-Beiträge jenseits von 600 EUR monatlich sind gerade bei älteren PKV Versicherten nicht ungewöhnlich.
Ein so genannter Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung kann gerade bei langjährigen Versicherten zu einer erheblichen Beitragsersparnis führen. Ein PKV Tarifwechsel ist durch den zum 1.1.2009 verabschiedeten §204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) für Privatversicherte jederzeit möglich. Dies ist vielen langjährigen PKV-Kunden nicht bewusst.
Ein Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung kann unabhängig von einer Beitragserhöhung/Beitragsanpassung, dem Alter der Versicherten und dem Gesundheitszustand jederzeit auch im laufenden Versicherungsjahr vorgenommen werden. Eine erneute Gesundheitsprüfung kann seitens der jeweiligen privaten Krankenversicherung bei einem Wechsel in einen PKV-Tarif mit gleichen Leistungen nicht verlangt werden. Die erworbenen Altersrückstellungen im bisherigen PKV-Tarif werden voll auf den neuen Tarif der privaten Krankenversicherung angerechnet.
Bei einem PKV Tarifwechsel sollte grundsätzlich eine voreilige Erhöhung der Selbstbeteiligung oder eine Reduzierung der Versicherungsleistungen nicht vorgenommen werden. Gerade bei Versicherten der großen PKV Versicherungsgesellschaften, wie zum Beispiel der DKV, Allianz, AXA und Central sind oft erhebliche Beitragsreduzierungen bei gleichen, oder teilweise sogar besseren Leistungen innerhalb der jeweiligen privaten Krankenversicherung zu erzielen.
Ein Wechsel in den PKV Basistarif, oder den PKV Standardtarif ist unbedingt zu vermeiden. Zunächst sollten alle alternativen Möglichkeiten zu einem Tarifwechsel ohne Leistungsverzicht in der besehenden privaten Krankenversicherung geprüft werden.
Privatversicherte sollten einen Tarifwechsel in einen der neuen Unisex-Tarife aufgrund verschiedener Nachteile auf jeden Fall vermeiden. Durch eine Änderung im § 204 VVG (Tarifwechselrecht) in Verbindung mit der Einführung der Unisex-Tarife ist eine Rückkehr in die derzeitigen, geschlechtsabhängig kalkulierten PKV Bestandstarife dann nicht mehr möglich. Somit sollte ein zukünftiger Tarifwechsel möglichst innerhalb der Bestandstarife des privaten Krankenversicherers durchgeführt werden. Ein eventuell späterer Tarifwechsel in einen Unisex-Tarif ist jederzeit noch möglich.
Ein PKV Tarifwechsel nach § 204 VVG in der privaten Krankenversicherung ist oftmals die einzige Möglichkeit, die PKV Beiträge auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Um eine optimale Lösung zu einem Tarifwechsel innerhalb der PKV zu gewährleisten, sind detaillierte Kenntnisse der Tarifmerkmale und der Versicherungsbedingungen der jeweiligen PKV-Tarife erforderlich. Daher sollten Versicherte unbedingt einen qualifizierten Versicherungsberater nach § 34 e GewO mit ihrem Tarifwechsel beauftragen.
Privamed24 ist als Beratungsgesellschaft für Privatversicherte auf den Tarifwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung spezialisiert. Das Unternehmen prüft kostenfrei und unverbindlich den bestehenden PKV Tarif auf alle möglichen Wechseloptionen für die Versicherten. Nur wenn sich die Mandanten zu einem PKV Tarifwechsel in einen der vorgeschlagenen Tarife ihrer privaten Krankenversicherung entscheiden, ist ein einmaliges Beratungshonorar in Bezug auf die erste Jahresersparnis zu entrichten. Somit können interessierte Privatversicherte ohne Kostenrisiko Ihren Tarif in Bezug auf eine Beitragsreduzierung von Privamed24 prüfen lassen.
Privamed24 ist eine Beratungsgesellschaft für Privatversicherte. Als von der IHK zugelassener Versicherungsberater nach § 34 e Abs.1 GewO, vertritt das Unternehmen ausschlißlich die Rechte von Versicherungsnehmern gegenüber der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Zugelassenen Versicherungsberatern ist die Annahme von Zuwendungen jeder Art von Versicherungsunternehmen gesetzlich untersagt. Damit wird vom Gesetzgeber sichergestellt, dass Versicherungsberater ausschließlich im Interesse der Mandanten beraten und auch nur von diesen Honorare erhalten dürfen.
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