Hier die Antwort auf unsere Anfrage bei der Kanzlei BEMT aus Bielefeld und Markdorf zum Thema „mögliche Vermittlerhaftung durch die S&K Insolvenz“:
wir haben dem Handelsblatt am 19. April 2012 entnommen, dass die sechs Immobilienfonds der S&K-Gruppe Insolvenz angemeldet haben, wie zuvor bereits die United Investors-Gruppe. Dies wird nun zu einer Haftungswelle gegen die Anlageberater und Anlagevermittler führen. Denn viele Anlegeranwälte werden ausführen, dass man als Geschädigter so schneller zum Erfolg käme, insbesondere bei Bestehen einer möglichen Haftpflicht.
Hintergrund ist, dass nach der Rechtsprechung des BGH Publikumspersonengesellschaften (z.B. geschlossene Fonds in Rechtsform der GmbH & Co. KG) grundsätzlich nicht mit ihrem Gesellschaftsvermögen für Aufklärungsmängel oder auf Schadenersatz haften. Das ist nur bei Gründungsgesellschaftern der Fall, bei Prospektverantwortlichen oder in bestimmten Fällen beim Management. „Normale“ Schadenersatzansprüche, die sich auf das Vermögen der Fondsgesellschaft selbst bzw. die Insolvenzmasse beziehen und den Prospekt oder eine fehlerhafte Aufklärung zur Grundlage haben, können in einem Insolvenzverfahren regelmäßig nicht geltend gemacht werden. Die Anleger müssen sich im (eröffneten) Insolvenzverfahren am Ende schlicht auf das verweisen lassen, was da ist. Hinzu kommt, dass niemand weiß, wie viel Masse von den angeblich 105 Mio. EUR, welche die Anleger insgesamt in Deutsche S&K Sachwerte, Deutsche S&K Sachwerte 2, Deutsche S&K Sachwerte 3, S&K Investment, S&K Investment Plan und S&K Real Estate Value Added investierten, überhaupt noch vorhanden sind. Außerdem dauern Insolvenzverfahren – und diese wohl im Besonderen – recht lange an.
So werden unweigerlich die Finanzdienstleister in den Fokus der Anleger bzw. Anlegervertreter rücken bzw. deren Haftpflichtversicherungen. Regelmäßige Vorhaltungen sind dabei das Andienen einer Unternehmensbeteiligung zur Altersvorsorge, die wirtschaftliche Unplausibilität der Anlage, Nachhaftung, Totalverlustrisiko sowie hin und wieder Kick-back.
Allerdings müssen die Vorwürfe immer im konkreten Einzelfall gerichtlich geprüft und bewiesen werden, denn standardisierte Vorhaltungen allein machen noch keinen Haftungsfall. Und gerade solche Themen wie der Umfang der Prüfungspflicht hinsichtlich der Plausibilität (trotz IDW-Gutachten), die grundsätzliche Geeignetheit von Unternehmensbeteiligung in einem Altersvorsorgekonzept oder die Frage der Aufklärung des freien Beraters über Kick-backs gehen in der Rechtsprechung des BGH nicht so eindeutig gegen den Finanzdienstleister, wie es in Anwaltsschreiben oft den Anschein haben soll. Und dass ein Prospekt als Aufklärungsmittel wirklich in erheblicher Weise fehlerhaft ist, muss erst einmal bewiesen werden und ergibt sich nicht bloß aus einer vorgerichtlichen Ansicht eines Interessenvertreters.
Wir raten den Finanzdienstleistern dazu, vor der anstehenden Haftungswelle nicht die Augen zu verschließen. Aufklärung und Vorbereitung sind nun wichtig. Es empfiehlt sich, bereits jetzt den Kontakt zum Haftpflichtversicherer zu suchen, damit dort die potenzielle Haftsumme frühzeitig überschlagen werden kann. Außerdem sollte die Beratungsdokumentation überprüft und bereitgehalten werden. Ebenso ratsam ist ein proaktives Zugehen auf die Kunden; vielleicht lassen sich Probleme und Interessenlagen – auch von Rechtsanwälten, Anlegerschutzvereinen etc. – gemeinsam besser klären. Insbesondere, wenn auf Managementebene Gelder nach Beratung zweckentfremdet wurden, können die Finanzdienstleister für die Misere nichts.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Ellerbrock
BEMT Rechtsanwälte