Der LBB-Invest Stratego Grund hat im Jahr 2013 wohl weiter mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen. Ob Rettungsmaßnahmen der LBB-Invest da noch helfen können, bleibt abzuwarten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Der Dachfonds Stratego Grund (WKN: A0ERSF; ISIN: DE000A0ERSF5) investiert in offene Immobilienfonds. Davon sollen sich derzeit mehrere in der Liquidation befinden. Die Fondsgesellschaft hatte 2012 verkündet, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteilsscheine des Stratego Grund ausgesetzt werden sollte. Anfang 2013 wurden die Anleger nun darüber informiert, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme bis auf weiteres beibehalten werde.
Grund dafür sei, dass sich die Liquiditätslage des Fonds bisher nicht nachhaltig verbessert habe. Die Fondsgesellschaft versichert, intensiv an einer Verbesserung der Liquiditätssituation des Fonds zu arbeiten. Ob dies jedoch zum Erfolg führen wird, bleibt abzuwarten. Die Chancen auf eine Wiederöffnung seien eher gering, heißt es. Sollte es der Fondsgesellschaft nicht gelingen, in Zukunft ausreichend Liquidität zu beschaffen, könnte es zu einer Auflösung des Fonds kommen.
Zur Entlastung der Anleger entschied die Fondsgesellschaft nun offenbar, seit dem 01.01.2013 auf die Erhebung der Verwaltungsvergütung für den Stratego Grund zu verzichten. Fraglich ist, inwieweit die daraus resultierende Reduzierung der Kosten des Stratego Grund dessen Lage verbessern wird. Viele Anleger sind aufgrund der nicht enden wollenden Schwierigkeiten des Fonds und seiner ungewissen Zukunft verunsichert.
Abwarten und hoffen ist jedoch möglicherweise nicht das einzige, was Anleger in dieser Situation machen können. Den Anlegern können nämlich Schadenersatzansprüche gegen die sie beratenden Institute, z.B. ihre Bank, zustehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn sie bei der Beratung zur Zeichnung des Fonds nicht darauf hingewiesen wurden, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können oder ansonsten keine ausreichende Aufklärung über die Art der Kapitalanlage und die mit ihr verbundenen Risiken erfolgt ist. Ferner können Bankberater verpflichtet sein, über die Art und Höhe von Zuwendungen und Provisionen, die regelmäßig für den Verkauf der Fondsanteile aufgegeben werden, aufzuklären.
Nicht selten wissen Anleger aufgrund einer mangelhaften Beratung nicht, worauf genau sie sich einlassen. Hiergegen sollten Sie sich als Betroffener möglichst schnell durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen mithilfe eines im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalts wehren.
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