Werden Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht, besteht häufig neben einem Unterlassungsanspruch auch ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung
Immer häufiger werden Medienanwälte mit der Frage ihrer Mandanten konfrontiert: Was kann ich tun, wenn ohne meine Erlaubnis Fotos oder Videos auf denen ich abgebildet bin im Internet verbreitet und veröffentlicht werden? Dabei handelt es sich schon lange nicht mehr um ein Problem, das nur Prominente oder Personen des öffentlichen Lebens betrifft. Nicht selten kommt es gerade nach der Beendigung von Partnerschaften und Liebesbeziehungen zu bizzaren Auseinandersetzungen, bei denen sich die einst so vertrauten Protagonisten Dank Google, facebook & Co. einen öffentlichen Diffamierungskampf liefern. Dabei werden nur zu gern all die kleinen und größeren Schwächen des zuvor noch Geliebten preisgegeben. Spätestens wenn dann noch dazu pikantes Fotomaterial das Internet erreicht, ist schnelles Einschreiten dringend geboten.
Bei der Veröffentlichung und Verbreitung von Beleidigungen, Schmähungen und kompromittierenden Bildern ist Betroffenen zu empfehlen, umgehend einen im Medienrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen; sagt Rechtsanwalt Daniel Tobias Czeckay. In einem ersten Beratungsgespräch muss die Sach- und Rechtslage zügig erörtert und geprüft werden, damit alle in Betracht kommenden effektiven Maßnahmen so schnell wie möglich umgesetzt werden können.
In Betracht kommen insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche, wobei die zeitnahe Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs das wichtigste Mittel darstellt, um unliebsame Veröffentlichungen für die Zukunft effektiv zu unterbinden. Die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen sollte nach Möglichkeit zunächst im einstweiligen Rechtsschutz erfolgen. Das so genannte einstweilige Verfügungsverfahren dient dazu, möglichst schnell, teilweise sogar ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, einen gerichtlichen Unterlassungstitel gegen den Verantwortlichen der Veröffentlichung zu erwirken.
Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz ist jedoch zeitlich beschränkt. Es existiert zwar keine exakte zeitliche Schranke, allerdings sollte nach Möglichkeit nicht länger als vier Wochen seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung abgewartet werden, anderenfalls riskiert man, dass eine Entscheidung im Verfügungsverfahren wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt wird. Zur Frage, ab wann der Betroffene zulange zögert und damit eine Dringlichkeit entfallen lässt, hat sich eine Einzelfallrechtsprechung in den verschiedenen OLG-Bezirken herausgebildet. Während bei den Landgerichten Berlin, München und Köln teilweise schon nach Ablauf von vier Wochen Schluss ist, ist das Landgericht Hamburg mit fünf Wochen großzügiger. Bessere Chancen bestehen beim Landgericht Düsseldorf, bei dem auch bis zum Ablauf von zwei Monaten ggf. noch erfolgreich ein einstweiliges Verfügungsverfahren durchgeführt werden kann.
Konnte der Betroffene sein Unterlassungsbegehren erfolgreich im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen, stellt sich die weitergehende Frage, ob neben dem Unterlassungsanspruch auch ein Schadenersatz- oder genauer gesagt, ein Geldentschädigungsanspruch in Betracht kommt. Ein solcher Geldentschädigungsanspruch ist von der Rechtsprechung in den Fällen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen grundsätzlich anerkannt.
Die Veröffentlichung von Nacktbildern im Internet ohne die Erlaubnis des Abgebildeten stellt regelmäßig eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Es überrascht deshalb wenig, dass deutsche Gerichte immer häufiger über die Anerkennung eines Geldentschädigungsanspruchs bei unzulässiger Bildveröffentlichung entscheiden müssen.
So hat das Landgericht Düsseldorf in den letzten Jahren schon in mehreren Fällen bei der Veröffentlichung von Nacktfotos auf eine Geldentschädigung erkannt. In einem Fall aus dem Jahre 2005 hatte ein Fotograf der Lokalpresse anlässlich eines Besuchs des Monheimer Prinzenpaares der Karnevalssession 2004/2005 Fotoaufnahmen im Saunabereich eines Schwimmbads gemacht. Ein Foto zeigt das Karnevalspaar im Eingangsbereich zur Sauna; im Hintergrund des Bildes war die Klägerin zu erkennen, die anders als das Prinzenpaar die Sauna nicht kostümiert, sondern wie durchaus üblich unbekleidet betreten hatte. Das Bild wurde im Lokalteil der regionalen Tageszeitung veröffentlicht, die Klägerin war im Hintergrund des Bildes nackt abgebildet. Das Landgericht Düsseldorf sprach der Hausfrau eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,00 EUR wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu (LG Düsseldorf Urteil vom 13.12.2006, Az.: 12 O 194/05).
So auch in einem weiteren Fall aus dem Jahre 2011. Eine Kunststudentin hatte sich gegen Bezahlung für Fotoaufnahmen bei einer Kunstaktion als unbekleidetes Modell zur Verfügung gestellt. Über die Kunstveranstaltung wurde in der Presse einschließlich Bildberichterstattung berichtet. Der damalige Auftraggeber – ein Kunstmuseum – verwendete ein während der Kunstaktion entstandenes Ganzkörper-Nacktbild einige Monate später eigenmächtig in einem Programmheft. Die Studentin hatte keine Einwilligung zur Veröffentlichung und Verbreitung der während der Kunstaktion entstandenen Bilder für Werbezwecke erteilt. Das Landgericht Düsseldorf folgte der Rechtsauffassung der Studentin und hielt auch in diesem Fall die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 5.000,00 EUR für angemessen aber auch erforderlich (LG Düsseldorf Urteil vom 16.11.2011, Az.: 12 O 438/10).
Wenn die Studentin oder die Hausfrau prominent gewesen wären, sind auch deutsche Gerichte mit der Gewährung von Geldentschädigungsansprüchen nicht selten deutlich großzügiger. Im Falle von Dieter B., einem nicht unbekannten Sänger und Musikproduzenten aus Tötensen, hat das Landgericht Hamburg gegenüber einem Zeitschriftenverlag auf einen Anspruch in Höhe von 40.000,00 EUR erkannt. Was war geschehen? Die Zeitung veröffentlichte Nacktfotos des Pop-Titanen auf denen er beim FKK-Baden auf Mallorca zu sehen war. Sein Intimbereich war durch ein Feigenblatt unkenntlich gemacht. Das war dem Landgericht immer noch 40.000,00 EUR wert (LG Hamburg Urteil vom 29.05.2009, Az.: 324 O 951/08).
Der Autor: Daniel Tobias Czeckay ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei der bundesweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei CSP Rechtsanwälte mit Niederlassungen in Düsseldorf und Berlin. Rechtsanwalt Czeckay vertritt regelmäßig Personen des öffentlichen Lebens, wie auch Privatpersonen, bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und unzulässiger Berichterstattung.
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