Franchisenehmern kann unter Umständen auch eine Arbeitnehmereigenschaft zukommen

Die Beurteilung, ob ein Franchisenehmer im Einzelfall als selbstständig oder als Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Person zu werten ist, soll weiterhin Probleme bereiten.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Franchise ist mittlerweile nahezu überall anzutreffen. Hierbei soll der Franchisenehmer Waren oder Dienstleistungen des Franchisegebers vertreiben. Der Franchisenehmer führe aber ein eigenes, unabhängiges Unternehmen und trage darüber hinaus dessen wirtschaftliches Risiko. Allerdings darf er dieses Unternehmen wohl, gegen Entrichtung einer Gebühr, unter dem einheitlichen Marktauftritt des meist bekannten Franchisegebers führen. Der Franchisegeber soll in diesem Zusammenhang nicht nur den Außenauftritt des Franchisenehmers, sondern auch für dessen Marketingstrukturen verantwortlich sein.

Mitunter soll allerdings Uneinigkeit darüber bestehen, ob Franchisenehmer unter Umständen nicht doch im Einzelfall als Arbeitnehmer oder zumindest als arbeitnehmerähnliche Person zu werten sein können. Die Abgrenzung ist nicht nur theoretischer Natur, sondern hat darüber hinaus enorme praktische Bedeutung. Denn ob ein Franchisenehmer als selbstständig oder als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, kann möglicherweise arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Nach Ansicht des BGH komme es für die Qualifizierung unter anderem auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei Erbringung der Leistung an. Dabei sei wohl derjenige als unselbstständig zu qualifizieren, welcher hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeitdauer und Ort der Ausführung einem umfassenden Weisungsrecht unterliege (BGH, Beschluss v. 04.11.1998 – VIII ZB 12 – 98).

Allerdings ist eine Qualifizierung immer anhand des Einzelfalls zu bestimmen. Pauschale Aussagen lassen sich daher nur schwer treffen. Betroffenen ist indes zu raten, bei allen rechtlichen Fragestellungen einen im Franchiserecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen.

Im Franchiserecht besteht die Schwierigkeit, dass es kein spezielles Gesetz zum Bereich „Franchise“ gibt. Dies liegt wohl daran, dass der Franchisevertrag ein Mischvertrag ist und Elemente verschiedener Vertragstypen umfasse. Dazu gehören wohl besonders Elemente des Kaufvertrages, des Darlehensvertrages und des Mietvertrages.

Ein im Franchiserecht tätiger Rechtsanwalt kann umfassend und einzelfallbezogene Fälle prüfen. Insbesondere kann er bei der Aufnahme von Franchise-Beziehungen, bei Schwierigkeiten innerhalb eines Franchisevertrages und dessen Beendigung behilflich sein. Zudem kann er bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Franchise-Beziehungen Hilfe leisten.

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