Natürlich kann man hier von einem richtigen Knaller sprechen, wenn man darüber schreibt, was die BaFin hier am gestrigen Tage veröffentlicht hat auf ihrer Internetseite. Es geht um die hier genannte Genossenschaft, die vor allem von den in der Überschrift genannten Personen verantwortlich geführt werden. Natürlich stehen diese Personen nun ganz besonders im Fokus, wenn es um Fragen der Verantwortlichkeit für diesen Vorgang geht.
Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG darf keine Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren (Genossenschaftsanteile), zum Erwerb anbieten. So lautet der Kernsatz, den die BaFin veröffentlicht hat. Es ist aber möglicherweise nicht nur ein Verbot, weitere Genossen anzuwerben, sondern dann möglicherweise auch der Anfang vom Ende der Genossenschaft, denn was soll eine Genossenschaft denn ohne Mitglieder tun?
Nun, aus unserer Sicht, so Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr aus Bad Salzungen, war dieser Schritt der BaFin längst überfällig, denn man durfte zur Geschäftstätigkeit der Genossenschaft dann schon einmal die Frage stellen, „ob so manches Investment der Genossenschaft nicht auch eine Kapitalanlage war?“.
Natürlich machen Einkaufsgemeinschaften, um Vorteile für die Mitglieder einer solchen Genosssenschaft zu haben, dann auch in der heutigen Zeit noch Sinn. Muss sich eine Genossenschaft aber an Unternehmen beteiligen, wie die Unternehmen, die man unter der Domain conet.group findet?
Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr aus Bad Salzungen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sagt hier ganz klar nein. Für solche Beteiligungen muss man kein Geld von Genossen einsammeln.
Mit der nun im Raum stehenden Verfügung der Bafin gegenüber der Co.net Verbrauchergenossenschaft eG, könnte nun ein Prozess in Gang gesetzt werden, an dessen Ende dann die Auflösung bzw. Abwicklung der Genossenschaft stehen könnte, so Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr aus Bad Salzungen.
Keine guten Aussichten für die Genossen, die ihr Geld investierten, denn diese könnten dann möglicherweise einen Teil des von ihnen investierten Kapitals verlieren.
Auch die Vermittler der Genossenschaftsanteile könnten in den Fokus geraten. In den Fokus einer möglichen Beraterhaftung. Nun heißt es, die Nachwirkungen der BaFin-Veröffentlichung in den nächsten Tagen einmal abzuwarten, denn die Verfügung der BaFin ist derzeit noch nicht bestandskräftig, da das Unternehmen wohl Rechtsmittel eingelegt hat gegen die Verfügung der BaFin.
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