Wie zuvor in den wegweisenden Entscheidungen vom November und Dezember 2013 zur Rechtmäßigkeit separater Vergütungsvereinbarungen, hat der BGH mit seiner aktuellen Entscheidung vom 12.03.2014 erneut festgestellt, dass separate Vereinbarungen über die Kosten wie beispielsweise eine Kostenausgleichsvereinbarung KAV grundsätzlich gültig sind. Sie verstoßen nicht gegen §§ 169 III S. 1, 169 V S.2 VVG. Dabei liege auch keine unzulässige Umgehung vor. Ausdrücklich hoben die Richter des Bundesgerichtshofes die Transparenz solcher Policen hervor und bestätigten damit auch die Einschätzung aus den BGH-Urteilen des vergangenen Jahres. In der Entscheidung ging es um Kostenausgleichsvereinbarungen KAV zu fondsgebundenen Renten- (FRV) und Lebensversicherungen (FLV). Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) mit selbstständiger Kostenvereinbarung sind davon nicht betroffen.
Die AFA AG aus Cottbus begrüßt dieses Urteil des BGH, weil neben der höchstrichterlich festgestellten Rechtssicherheit für Kunden vor allem die hohe Kostentransparenz, Planbarkeit und Verständlichkeit der für die Gesellschaft PrismaLife seinerzeit vermittelten Netto-Policen mit Kostenausgleichsvereinbarung KAV eindrucksvoll belegt wird. Seit 2012 werden jedoch Verträge mit Kostenausgleichsvereinbarung KAV zwischen Kunden und Versicherer von der PrismaLife nicht mehr am Markt angeboten.
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