Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.03.2014 das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung KAV rechtlich bestätigt und stärkt damit die Verbraucherrechte. Die Richter in Karlsruhe stellten in ihrem Urteil klar, dass § 169 Abs. 5 S. 2 Versicherungsvertragsgesetz auf separate Kostenausgleichsvereinbarungen nicht anwendbar ist. Dieser Paragraph regelt die Rückkaufswerte im Falle einer Kündigung. Ausdrücklich heben die Richter des BGH in ihrer Urteilsverkündung hervor, dass Kostenausgleichsvereinbarungen weder einen Verstoß gegen § 169 Abs. 5 S. 2 VVG noch eine Umgehung desselben darstellen. Darüber hinaus betont der BGH in besonderem Maße die Transparenz der Kostenausgleichsvereinbarung.
„Wir begrüßen das Urteil zur Kostenausgleichsvereinbarung des BGH ausdrücklich. Denn damit bekommen unsere Kunden endlich Rechtssicherheit für Kostentransparenz, Planbarkeit und Verständlichkeit der für die Gesellschaft PrismaLife vermittelten Nettopolicen mit Kostenausgleichsvereinbarungen“, erklärt Martin Ruske, Vorstand der AFA AG in Cottbus. „Der oberste Gerichtshof hat sich mit seinem Urteil klar für Transparenz ausgesprochen und stärkt letztlich die Verbraucherrechte“, so der AFA-Vorstand weiter.
Über die AFA AG: Die Allgemeine Finanz- und Assekuranzvermittlung (AFA AG) ist ein unabhängiger Finanzvertrieb mit Sitz in Berlin und Cottbus. Die Versicherungsfachleute und System-Unternehmer der AFA AG haben einen IHK-Abschluss und sind nach den anerkannten EU-Richtlinien ausgebildet. Zudem sind sie in das EU-Vermittlerregister eingetragen und arbeiten gemäß der EU-Richtlinie für Finanzdienstleister. Vermittler der AFA führten innerhalb der letzten zehnJahrerund 500.000 Einzelberatungen durch. Jedes Jahr stellt die AFA AG bundesweit 750 kostenfreie Ausbildungsplätze zur Verfügung und fördert 250 Jungunternehmer. Neue Bürostandorte sind in ganz Deutschland geplant.
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