Die Landgerichte Bonn, Braunschweig und Hannover haben in jüngster Zeit klar die Rechtmäßigkeit so genannter Nettopolicen mit separater Kostenausgleichsvereinbarung KAV bestätigt. In ihren Urteilen unterstützten die Richter die separate Kostenausgleichsvereinbarung gleich aus mehreren Gründen: So hob das Landgericht Bonn in seiner Entscheidung vom 25.02.2014 (8 S 249-13) ausdrücklich hervor, dass Nettopolicen mit separater Kostenausgleichsvereinbarung eben nicht unter § 169 Abs. 5 S 2 VVG fallen.
Das Landgericht Braunschweig verwies ebenfalls darauf (14.01.2014, 7 O 1303-13), dass eine von der Versicherung getrennt beantragte Kostenausgleichsvereinbarung zulässig und angesichts der separierten Kostenausgleichsvereinbarung § 169 Abs. 5 2 VVG nicht anzuwenden sei. Dabei lobte das LG Braunschweig in der Urteilsbegründung ausdrücklich die Klarheit der verwendeten Formulierungen zu Abschluss- und Einrichtungskosten der KAV. Das LG Hannover (18.11.2013, 2 S 36-13) hob zudem die Verständlichkeit und Transparenz der gesonderten Kostenvereinbarung hervor.
Die Urteile schaffen weitere Rechtssicherheit für Verbraucher: Schon im November und Dezember 2013 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei wegweisenden Urteilen separate Vergütungsvereinbarungen eindrucksvoll bestätigt.
Die AFA AGbegrüßt diese Rechtsprechung, da sie ein weiterer Beleg für die hohe Kostentransparenz, Planbarkeit und Verständlichkeit der seinerzeit in dieser Form für die Gesellschaft PrismaLife vermittelten Netto-Policen ist.
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