Vorsorge hilft den Angehörigen

Anstieg der Betreuungsfälle

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sup.- Es kann jeden treffen: Menschen, die ihr Leben lang aktiv und selbständig waren, sind aufgrund ihres Alters, durch eine Krankheit oder nach einem Unfall plötzlich auf die Hilfe anderer angewiesen. In manchen Fällen, z. B. bei fortschreitender Altersdemenz, ist es ihnen sogar kaum oder gar nicht mehr möglich, den eigenen Willen zu äußern. Wenn für solch eine Situation nicht frühzeitig klare Regelungen getroffen wurden, dann wird per Gerichtsbeschluss ein Betreuer eingesetzt, der sich um den Betroffenen kümmert und für bestimmte Lebensbereiche stellvertretend entscheiden darf. Dabei kann es um Aspekte der medizinischen Versorgung gehen, aber auch um finanzielle oder rechtliche Fragen. Mehr als 1,3 Mio. Menschen in Deutschland sind mittlerweile auf diese Hilfeleistung angewiesen. Tendenz steigend – nicht zuletzt wegen der wachsenden Lebenserwartung. Inzwischen gibt es jährlich rund 240.000 neue Betreuungsverfahren, in denen jeweils die richtige Person für diese verantwortungsvolle Aufgabe gefunden werden muss.

Meistens sind es natürlich Familienangehörige, die zum rechtlichen Betreuer bestellt werden. Ist dies nicht möglich, dann fällt die Wahl oft auf selbständige Berufsbetreuer oder Mitarbeiter eines Betreuungsvereins bzw. der zuständigen Behörde. Dabei bleibt stets oberstes Gebot, das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen so weit wie möglich zu wahren. Keine leichte Aufgabe für einen Amtsrichter, denn die wahren Wünsche des Betreuten müssen oft erst mühsam ermittelt werden. „Das Gespräch mit hilflosen oder problembeladenen Menschen gehört aber nicht zur Ausbildung von Richtern und Rechtspflegern“, weiß Peter Winterstein, selbst Richter und Vorsitzender des Fachverbands Betreuungsgerichtstag e. V. (Bochum). Er plädiert deshalb für einen breiten Erfahrungsaustausch aller Beteiligten durch Gespräche, kollegiale Runden und Supervisionen. Außerdem sollte stets geprüft werden, ob es nicht doch im familiären Umfeld eine Alternative zur rechtlichen Betreuung durch Außenstehende gibt.

Das ganze Verfahren wird vereinfacht, wenn eine Betreuungsverfügung vorliegt, in der der Betroffene selbst klare Anweisungen zur Auswahl der betreuenden Person gegeben hat. Die Vorgaben dieser Verfügung darf der Richter nicht ignorieren. Gibt es eine Vorsorgevollmacht, dann muss das Gericht überhaupt nicht tätig werden. In solch einem Dokument, dessen Existenz beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorge-register.de) erfasst werden kann, werden eine oder mehrere Personen des Vertrauens benannt. Sollte der Vollmachtgeber irgendwann nicht mehr selbst handeln und entscheiden können, werden die Befugnisse dann gemäß seiner Wünsche delegiert: – an den Ehepartner, an einen guten Freund, gegebenenfalls aber auch an einen Anwalt oder eine professionelle Organisation für Ruhestands- und Nachlassmanagement. So kann vermieden werden, dass Angehörige sich unsicher sind oder sogar darüber in Streit geraten, welche Entscheidungen dem Willen des Betroffenen entsprechen. Dienstleistungs-Institutionen wie die Deutsche Nachlass informieren detailliert, worauf bei Vorsorgevollmachten und anderen Verfügungen für den Fall der Fälle geachtet werden muss (www.deutsche-nachlass.de).

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