ASE Investment AG:Stellungnahme der FINMA

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA arbeitet die Vorfälle rund um die ASE Investment AG aufsichtsrechtlich auf. Unter Einsatz eines Untersuchungsbeauftragten klärt die FINMA die Fakten. Sie prüft, ob die Gesellschaft ohne Bewilligung mit Effekten gehandelt hat. Und sie untersucht, ob die ASE verbotenerweise Publikumseinlagen entgegengenommen hat. Nach dem jetzigen Stand der Untersuchungen ist das Schadensvolumen hoch.

Die ASE Investment AG arbeitete seit längerer Zeit als unabhängige Vermögensverwalterin mit Fokus im Devisenbereich. Für diese Tätigkeit benötigt sie eine Bewilligung nach Geldwäschereigesetz (GwG), nicht jedoch nach einem der anderen Finanzmarktgesetze. Schätzungsweise mehr als 500 Anleger, denen die ASE sehr hohe Renditen versprochen hatte, wurden Opfer von Geschäftspraktiken, die Gegenstand von laufenden Untersuchungen sind: Die FINMA ermittelt wegen unerlaubtem Effektenhandel und verbotener Entgegennahmen von Publikumseinlagen. Zudem analysiert sie das Verhalten von Banken, auf denen Gelder von ASE deponiert waren. Sie koordiniert die Untersuchung mit den ebenfalls laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Im Jahr 2006 war die ASE Investment AG ins Visier der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) geraten, einer Vorgängerbehörde der FINMA. Die EBK ging damals Hinweisen nach, dass von ASE angebotene Devisenanlagen bewilligungspflichtige Fonds waren. Die FINMA trifft jedes Jahr Dutzende von Abklärungen, etwa wenn sie den Verdacht hat, dass unerlaubt Publikumseinlagen entgegengenommen werden oder wenn die Pflicht zur Bewilligung eines Fonds verletzt wird. Stellt sie einen entsprechenden Gesetzesverstoss fest, entscheidet die FINMA, ob sie das fehlbare Unternehmen liquidiert und im Falle von Überschuldung den Konkurs eröffnet. Besteht begründete Aussicht, dass der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden kann, und sind die verantwortlichen Personen kooperationsbereit, kann den unbewilligten Unternehmen eine Frist zur Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gesetzt werden. Im Rahmen der EBK-Untersuchung zeigte sich die ASE kooperativ und stellte den rechtmässigen Zustand fristgerecht wieder her.

Nachdem die ASE Investment AG die gesetzlichen Anforderungen erfüllt hatte, wurde ihr 2007 eine Bewilligung als Vertriebsträgerin von kollektiven Kapitalanlagen erteilt. Es gab keine Anzeichen von betrügerischen Aktivitäten der ASE. Die Bewilligung als Vertriebsträger kollektiver Kapitalanlagen ist – vom Gesetzgeber so gewollt – nichts mehr als eine Registrierung, denn bewilligte Vertreiber von Fonds unterliegen keiner laufenden staatlichen Überwachung.

Die ASE Investment AG hat seit 2002 auch eine Bewilligung einer weiteren Vorgängerbehörde der FINMA, der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei. Die ASE hatte seinerzeit entschieden, sich nicht einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen, sondern direkt der Aufsichtsbehörde zu unterstellen, um die Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen überprüfen zu lassen. Die FINMA muss jeden Antragsteller, der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, in den Kreis der direkt unterstellten Finanzintermediäre (DUFI) aufnehmen. Sie überwacht die DUFI ausschliesslich auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach Geldwäschereigesetz: Konkret geht es darum zu prüfen, ob der DUFI die notwendigen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäscherei getroffen hat. Diesbezüglich hat die ASE die Anforderungen erfüllt.

Bis vor drei Wochen gab es keine Anzeichen für widerrechtliches Verhalten der ASE Investment AG. Vereinzelte Hinweise auf mögliche Unregelmässigkeiten im Jahr 2009 ergaben keine konkreten Anhaltspunkte oder Beweise für ein Fehlverhalten, Compliance-Probleme oder Betrug, die ein Eingreifen der FINMA erfordert und gerechtfertigt hätten. Bis April 2012 ist auch keine Kundenbeschwerde bei der FINMA eingegangen. Unmittelbar nachdem die Basler Kantonalbank Unregelmässigkeiten auf den ASE-Konten bemerkt und Strafanzeige eingereicht hat, hat die FINMA die nötigen Schritte eingeleitet.

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