Seit dem 1. Januar 2010 ist jedes Beratungsgespräch zu Wertpapieren vom Anlageberater verpflichtend zu dokumentieren. Wesentliche Elemente des Beratungsprotokolls sind
•der Anlass und die Dauer der Beratung,
•die persönliche Situation und die wesentlichen Anliegen des Kunden,
•die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die hierfür maßgeblichen Gründe.
Der Anlageberater muss dem Kunden das Beratungsprotokoll aushändigen. Bei telefonischer Beratung muss das Unternehmen dem Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht einräumen, falls der Wertpapierauftrag bereits vor Übergabe des Protokolls erfolgen soll. Der Kunde kann das Protokoll dann binnen einer Woche prüfen und das Rücktrittsrecht ausüben, wenn das Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig ist.
Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen
Die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung wird verlängert. Die kurze Verjährung nach § 37a Wertpapierhandelsgesetz von maximal drei Jahren ab der Falschberatung wird gestrichen, so dass künftig die allgemeine BGB-Verjährung von höchstens zehn Jahren gilt.
Weitere Regelungen
Daneben reformiert das Gesetz das Recht der Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen, zu denen Anleihen, Zertifikate und Optionen gehören.
Für eine Änderung der Anleihebedingungen ist neben dem Einverständnis des Schuldners entweder die Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers, ein Mehrheitsbeschluss der Gläubigerversammlung oder die Zustimmung eines von den Gläubigern bestellten gemeinsamen Vertreters erforderlich.
Für Anleihen gilt außerdem ein Transparenzgebot hinsichtlich des Leistungsversprechens. Das heißt, die Anleihebedingungen müssen so formuliert sein, dass ein Anleger mit Vorkenntnissen zur betreffenden Art von Schuldverschreibungen verstehen kann, welche Leistung versprochen ist. Damit reagiert der Gesetzgeber zum Beispiel auf undurchsichtige Ketten-Verbriefungen, die die Finanzmarktkrise ausgelöst haben.
Das „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ wurde am 3. Juli 2009 vom Bundestag beschlossen und am 4. August 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet.