BGH erweitert Haftung von Steuerberatern bei Falschberatung über die Insolvenzantragspflicht
Vor kurzem entschieden die Richter in Karlsruhe (BGH: Urteil vom 14.06.2012 – IX ZR 145/11) zuungunsten von Steuerberatern, die Kapitalgesellschaften in Insolvenzfragen beraten. Die Gesellschafter und der Geschäftsführer können in den Schutzbereich des zwischen einer GmbH und einem Steuerberater geschlossenen Vertrages einbezogen sein, welcher die Prüfung einer möglichen Insolvenzreife der GmbH zum Gegenstand hat.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit seiner aktuellen Rechtsprechung weitet der BGH die Haftung von Steuerberatern erheblich aus und sorgte so für erfreuliche Neuigkeiten für Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die sich durch diese bei Insolvenzfragen schlecht beraten fühlen.
Die Klägerin, Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH, hatte sich im Februar 2006 mit dem für die Gesellschaft tätigen Steuerberater getroffen und mit ihm über die wirtschaftliche Situation der GmbH und eine mögliche Insolvenzantragspflicht gesprochen. Aufgrund des Gespräches war sie jedoch anscheinend nicht von einer solchen Pflicht ausgegangen. Ende Juni 2006, als die Klägerin die Bilanz für das Jahr 2005 von dem Steuerberater erhalten hatte, meldete sie allerdings doch Insolvenz an. Als Zeitpunkt der Überschuldung wurde der 31.12.2005 festgestellt. Nachdem der Insolvenzverwalter von der Geschäftsführerin die Erstattung der Zahlungen forderte, die sie nach Insolvenzantritt für die Gesellschaft geleistet hatte, und sie zu dieser Erstattung auch verurteilt wurde, verlangte sie Schadenersatz wegen falscher Beratung in dem Gespräch vom Februar 2006 von dem Steuerberater.
Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, entschied der BGH, dass der Schadenersatzanspruch begründet sein könnte, da die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen dem Steuerberater und der GmbH geschlossenen Prüfvertrages falle. Inwieweit ein solcher Drittschutz besteht, soll laut dem BGH vom Einzelfall abhängen und durch Auslegung des jeweiligen Vertrages ermittelt werden. Eine endgültige Entscheidung in diesem Fall muss nun ein Berufungsgericht treffen.
Einerseits, so der BGH, entfalte der strittige Prüfvertrag Schutzwirkung zugunsten der Klägerin in ihrer Funktion als Gesellschafterin, da die Prüfung des Steuerberaters hier für sie die maßgebliche Entscheidungsgrundlage war und es von dieser Prüfung abhinge, ob sie von einer Insolvenz ausgehen würde oder aber Kapital nachschießen müsse. Andererseits sei die Klägerin auch als in ihrer Funktion als Geschäftsführerin geschützt, weil von dem Urteil des Steuerberaters abhängen könne, ob sie ihrer Insolvenzantragspflicht pünktlich nachkomme und sie bei einem Versäumnis dieser Pflicht unter Umständen erheblich hafte.
Kommt es zu einer nicht rechtzeitigen Erfüllung der Insolvenzantragspflicht und zu Zahlungen an die Gesellschaft nach Insolvenzantritt, sollten Sie daher nicht zögern einen im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht erfahrenen Rechtsanwalt heranzuziehen, der prüfen kann, ob der Abschlussprüfer der Gesellschaft möglicherweise seinen Pflichten nicht nachgekommen ist und daher den Ihnen als Gesellschafter oder Geschäftsführer entstandenen Schaden zu begleichen hat. Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und Verschwiegenheit verpflichtet und schuldet bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten Schadensersatz; nun nicht mehr nur gegenüber der Gesellschaft selbst, sondern möglicherweise auch Ihnen gegenüber.
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