Geringfügige Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot seitens des Handelsvertreters stellen wohl keinen wichtigen Grund des Unternehmers für eine fristlose Kündigung dar.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Dies soll dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.11.2010 (Az: VIII ZR 327/09) zu entnehmen sein. Nach Ansicht des BGH müsse eine vertragliche Vereinbarung, wonach ein Verstoß des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsrecht den Unternehmer zur fristlosen Kündigung berechtige, nicht zwangsläufig zu einer zulässigen Kündigung führen. Vielmehr sei bei lediglich geringfügigen Wettbewerbsverstößen sowie ohne eine vorherige Abmahnung eine Kündigung des Handelsvertreters wohl nicht zulässig.
Allerdings stellt der BGH weiterhin fest, dass die Parteien grundsätzlich dazu in der Lage seien, die Umstände für die Voraussetzungen eines wichtigen Grunds vertraglich zu regeln. Daher könnte es mitunter auch zur Aufnahme von Kündigungsgründen in den Handelsvertretervertrag kommen, welche eine sonst notwendige Zumutbarkeitsprüfung beschränken. Gleichwohl komme es stets auf eine Einzelfallbetrachtung sowie auf die Auslegung des Handelsvertretervertrages an.
Ferner konstatiert der BGH, dass im Handelsvertreterrecht eine Besonderheit bei der Beschränkung von Rechten zur außerordentlichen Kündigung bestehe. Denn hierdurch könne der Handelsvertreter unter Umständen zugleich seinen Ausgleichsanspruch verlieren.
Das Vertriebsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die der Absatzmittlung von Waren und Dienstleistungen dienen. Absatzmittlung findet vor allem zwischen Unternehmer und Handelsvertreter sowie Vertragshändler, aber auch zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer statt.
Um das Vertriebsrecht in seiner ganzen Fülle zu erfassen, müssen diverse Rechtsnormen in den Blick genommen werden. So finden sich Regelungen um das Recht der Absatzmittlung nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB und Handelsgesetzbuch HGB. Vielmehr sind bspw. auch die diesbezüglichen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, Kartellrechts und internationalen Rechts zu berücksichtigen. Um dem wirklich gerecht zu werden, ist in den meisten Fällen ein versierter Rechtsanwalt nötig.
Ein solcher kann die Erstellung von Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträgen, allgemeinen Geschäftsbedingungen und Franchise-Verträgen übernehmen. Aber auch bei Problemen der bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen können Rechtsanwälte weiterhelfen. So kann ein im Vertriebsrecht versierter Anwalt bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen auf gerichtlichem und außergerichtlichem Wege behilflich sein.
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