Ein wichtiger Grund eines Unternehmers für eine fristlose Kündigung ist wohl nicht in einem geringfügigen Verstoß eines Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot zu sehen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil (Az. VIII ZR 327/09) vom 10.11.2010 soll der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden haben, dass ein wichtiger Grund eines Unternehmers für eine fristlose Kündigung wohl nicht bereits aus einem geringfügigen Verstoß eines Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot zu entnehmen sei. Dies ergebe sich jedenfalls bereits aus dem auf die Umstände des Einzelfalles bezogenen Begriff des wichtigen Grundes. Liege eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter vor, wonach ein Verstoß des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsrecht den Unternehmer jedenfalls zu einer fristlosen Kündigung berechtige, führe diese Vereinbarung nicht zwangsläufig zu einer zulässigen Kündigung.
Zwar sollen die Parteien grundsätzlich dazu in der Lage sein, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes vertraglich zu regeln, sodass es grundsätzlich auch zur Aufnahme von Kündigungsgründen in den Handelsvertretervertrag kommen könnte. Gleichwohl soll es aber stets auf eine Einzelfallbetrachtung, sowie auf die Auslegung des Handelsvertretervertrages ankommen.
Mit dieser Entscheidung soll der BGH vor allem deutlich machen, dass die Vereinbarung eines wichtigen Kündigungsgrundes eine Interessenabwägung und Zumutbarkeitsprüfung nicht generell ausschließt, sondern der Vertragsauslegung bedarf.
Schon bei der Vereinbarung eines solchen Vertrages, ist es erforderlich, darauf zu achten, den Willen der Parteien zum Ausschluss einer Interessenabwägung und Zumutbarkeitsprüfung auch für objektive Dritte deutlich zu machen. Vor allem aber bleibt es erforderlich, dass bei einer fristlosen Kündigung in jedem Einzelfall deren Verhältnismäßigkeit geprüft wird. Unter Umständen kann vorher eine Abmahnung auszusprechen sein.
Um diesen Besonderheiten gerecht zu werden, sollte man sich bei einer fristlosen Kündigung von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Ein im Vertriebsrecht tätiger Rechtsanwalt kann auch die Erstellung von Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträgen, allgemeinen Geschäftsbedingungen und Franchise-Verträgen übernehmen. Aber auch, wenn Probleme innerhalb bereits bestehender Geschäftsbeziehungen auftreten, können Rechtsanwälte weiterhelfen. Ein Rechtsanwalt kann auch bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, sowohl auf gerichtlichem als auch auf außergerichtlichem Wege, behilflich sein.
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