Der Arbeitskreis „Wirtschaftskriminalität und Opferschutz“ diskutiert Fragen rund um das Thema. Einzugrenzen ist, was als wirtschaftskriminell bezeichnet werden kann? Dies erscheint deshalb von großer Bedeutung, wurden bestimmte Normen des bestehenden Institutionen – Systems vor dem Hintergrund entwickelt und in das Institutionen – Gefüge integriert, um wirtschaftsbeeinträchtigendes Verhalten der Marktteilnehmer einzuschränken.
Wirtschaftskriminalität als Spiegel des Wirtschaftssystems
Wirtschaftskriminelle Verhaltensweisen der Marktteilnehmer werden durch die verantwortlichen Träger staatlicher Gewalt als eine der Hauptursachen für Beeinträchtigungen des jeweiligen Wirtschaftssystems verantwortlich gemacht. Um sich dieser Beeinträchtigungen mit den daraus erwachsenden Schäden zu erwehren, hat sich der Staat ein System geschaffen, das es ihm ermöglicht, bestimmte Handlungsweisen seiner Marktteilnehmer beispielsweise anhand der Tatbestände des Strafgesetzbuches zu verbieten. Die dabei unter Strafe gestellten Handlungen sind das Ergebnis einer Bewertung des Staates, welche marktwirtschaftlichen Aktionen aus seiner Sicht als wirtschaftskriminell erachtet werden. Dies bedingt, dass der staatlichen Normsetzung ein begrifflich es Verst ändnis darüber zugrunde liegen müsste, welche marktwirtschaftlichen Handlungen mit dem Wirtschaftssystem unvereinbar erscheinen und infolgedessen verboten werden, um in der Summe die Funktionsfähigkeit des wirtschaftlichen Gefüges zu fördern.
Dr. Schulte:“ Sanktionen wie Gefängnis und Berufsverbot bleiben gleich; wir kennen aber Menschen, die schon vier oder fünf Mal in Ihrem Leben grundsätzliche Pardigmenwechsel in ihrer Lebenszeit erfahren haben – die Rechtsordnung des nationalsozialistischen Staates, die Besatzungszeit mit den Militärrecht; das Recht der DDR und der Bundesrepublik.“
Definition für Wirtschaftskriminalität und Betrug fehlt bisher
Der Gesetzgeber ist dieser Anforderung bisher nicht nachgekommen, aktuell gibt es drei Richtungen, eine zutreffende Begriffsbestimmung wirtschaftskriminellen Verhaltens zu erarbeiten. Dabei handelt es sich im Einzelnen um die
• Kriminalistik, die von den Erscheinungsformen und Tat begehungsweisen ausgeht,
• Kriminologie / Kriminalsoziologie, die den Täter in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen stellt und
• Rechtswissenschaft, die primär auf das Rechtsgut abstellt.
Carsten Beyreuther: „Den Vertrauensbruch als kennzeichnendes Element wirtschaftlicher Delinquenz blendet der Staat aus Sicht des Verkaufstrainers Carsten Beyreuther derzeit in weiten Bereichen des täglichen Miteinander jedoch noch weitestgehend aus. Und das ist furchtbar, gerade für einen Mann wie mich, der in seinen Seminaren immer predigt: Vertrauen ist der Weg zum Kunden! Das Vertrauen als Form des Glaubens, der Gewissheit und Sicherheit gilt als eine der Grundvoraussetzungen menschlichen Zusammenlebens, dass sich unter anderem durch das Handeln der im Wirtschaftsleben Tätigen konkretisiert. Dieses Handeln basiert und funktioniert auf der Grundlage vertrauensvollen Umgangs der jeweiligen Marktteilnehmer miteinander. Nur so kann das Funktionieren eines Wirtschaftssystems gewährleistet werden. Vertrauensmissbräuche führen deshalb in Konsequenz zu Beeinträchtigungen und Störungen der Wirtschaftsordnung. Dabei stellt sich dieser Vertrauensmissbrauch überwiegend in Form eines illegalen und vielfach gar unentdeckten Ausnutzens einer Vertrauensposition im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit dar.“
Die dabei auftretenden Erscheinungsformen des Vertrauensmissbrauches hat der Gesetzgeber durch eine kaum überschaubare Vielzahl überwiegend strafrechtlicher Tatbestände sanktioniert, die sich im Kern um die Bereiche Betrug, Unterschlagung und Untreue bewegen, die im Laufe der Jahre zahlreiche Modifizierungen und Ergänzungen erfahren haben. Somit kommt der Verletzung dieses Vertrauensprinzips im Rahmen der Definition wirtschaftskriminellen Verhaltens eine wesentliche Bedeutung zu.
Um das Funktionieren eines langfristigen und fairen Wirtschaftssystems zu gewährleisten ist es zwingend erforderlich, dass der Staat den Begriff des Vertrauensschutzes neu definiert und an die aktuellen Erfordernisse anpasst und in diesem Zusammenhang bspw. auch selbst als gutes Vorbild für Ethik und Moral im wirtschaftlichen Miteinander voranschreitet. In der Vergangenheit haben Beispiele gezeigt, dass Gesetze „rückwirkend“ geändert wurden. Durch diesen Vertrauensmissbrauch bspw. werden Marktteilnehmer verunsichert und ihnen die Grundlagen für langfristige und vorausschauende Investitionsplanung entzogen.
Die Reihe wird fortgesetzt.
V.i.S.d.P.:
Carsten Beyreuther
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