Co.net Verbrauchergenossenschaft eG- und der Ärger mit der BaFin

Angefangen hatte der Ärger wohl mit einem Hinweis der BaFin über ein möglicherweise fehlendes Verkaufsprospekt.

CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG in Deutschland eine Vermögensanlage in Form von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren (Genossenschaftsanteile), öffentlich anbietet.

Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) wurde hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht.

Daraus ergab sich dann möglicherweise eine Kommunikation mit der BaFin in diesem Vorgang. Anfang Januar 2020 dann gab es eine weitere Meldung der BaFin, die man sicherlich dann im konkreten Zusammenhang mit der Meldung aus dem November 2019  sehen kann.

09.01.2020, Stand:geändert am 31.01.2020 | Thema Prospekte BaFin untersagt der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren

Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG darf keine Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren (Genossenschaftsanteile), zum Erwerb anbieten.

Die BaFin hat am 27. Dezember 2019 das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt.

Die Untersagung erfolgte, weil die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG hat mit Schreiben vom 30.01.2020 Widerspruch eingelegt.

Erstaunlich ist, dass gemäß dieser BaFin-Eintragung/BaFin-Meldung die Genossenschaft dann aber gegen die Verfügung der BaFin erst am 30. Januar 2020 wohl schriftlich Widerspruch eingelegt hat.

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