Mit kunstvoll irreführenden Formularen auf Kundenfang
Immer wieder bekommen Gewerbetreibende Post von offiziell auftretenden Adressbuchverlagen oder privaten Gewerberegistern, die ihnen eine Eintragung in einem Verzeichnis anbieten, um regionale und überregionale Kunden besser erreichen zu können. Dagegen ist an sich nichts einzuwenden. Allerdings sind in jedem Fall eine erhöhte Vorsicht und eine genaue Prüfung des Angebots zu empfehlen. Denn aus vielen der verwendeten Bestellformularen geht nicht genau hervor, welche Leistung eigentlich bestellt wird – und oft werden die wahren Kosten geschickt verschleiert und die Rechnung fällt am Ende deutlich höher aus als erwartet. Schließlich werden dann mit Nachdruck gesalzene Beträge gefordert, womöglich für einen kaum sichtbaren Eintrag auf einer unbekannten Internetseite oder in einem gedruckten Gewerbeverzeichnis mit einer Auflage von 98 Stück.
Besonders dreiste Branchenvertreter schrecken auch nicht davor zurück, statt eines Bestellformulars gleich eine Rechnung zu schicken. Die Gerichte haben sich in den letzten Jahren wiederholt mit diesem Thema beschäftigt. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile zum Thema „Adressbuchverlage“ vor.
Fall 1: Bitte aktualisieren Sie Ihre Adressdaten…
Ein Unternehmen bot Einträge in Online-Branchenverzeichnissen für mehrere Städte an. Im Anschreiben, in welchem Überschriften und Logos mit gelber Farbe unterlegt waren, fiel zunächst der Satz ins Auge: „Bitte die Adressdaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen.“ Auch eine Einsendefrist war angegeben. Der Herausgeber des Branchentelefonbuches „Gelbe Seiten“ ging nun gegen den Online-Branchenbuchverlag vor. Seiner Ansicht nach sei das Anschreiben wettbewerbswidrig, da es den Eindruck erwecke, die angeschriebenen Unternehmen sollten im Rahmen eines bestehenden Vertrages fehlerhafte Adressdaten korrigieren. In Wahrheit werde jedoch ein neuer Vertrag abgeschlossen. Irreführend sei auch die Angabe: „Preis p.M. EUR 89,00“. Niemand würde daraus auf einen Zweijahresvertrag schließen, bei dem das Entgelt für das erste Jahr (1.068 Euro) als Vorauszahlung zu leisten sei. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass das Anschreiben nicht den Eindruck einer Werbung erwecke. Es enthalte Elemente eines Korrekturabzugs. Der Leser erhalte den Eindruck, die betreffende Leistung sei bereits bestellt. Auch könne durch die gelbe Farbgebung beim flüchtigen Lesen der Eindruck entstehen, das Schreiben habe mit den bekannten „Gelben Seiten“ zu tun. Angaben zur beworbenen Dienstleistung fänden sich nur an unauffälliger Stelle des Schreibens (nämlich im vierten Abschnitt der AGB auf der Rückseite). Das Gericht hatte den Eindruck, dass durch das Schreiben ein unter Zeitdruck stehender Leser dazu gebracht werden sollte, das Korrekturformular ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden und damit unwissentlich einen Vertrag abzuschließen. Diese Form des Anschreibens sei irreführend, unzulässig und wettbewerbswidrig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.2011, Az. I ZR 157/10
Fall 2: Basisauskunft – nur wo?
Ein Unternehmer hatte im Jahr 2005 ein „Eintragungsangebot“ vom Verlag eines Gewerbeverzeichnisses erhalten. Er kreuzte den Punkt „Basisauskunft“ an und schickte das Formular unterschrieben zurück. In den Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Formulars war die Basisauskunft wie folgt definiert: „Namen, Adresse, TeIefon, Telefax, Infotext, EmaiI, Internetadresse inkl. Link auf Ihrer Homepage und automatischer Anfahrtsroutenplaner zu lhrem Standort. Marketingbeitrag monatlich zuzüglich Mehrwertsteuer EUR 67,00, Datensätze gelten für 1 Jahr.“
Der Kunde war nun der Ansicht, lediglich 67 Euro für die Eintragung der Basisauskunft zahlen zu müssen. Doch der Verlag verlangte 67 Euro im Monat plus damaliger Mehrwertsteuer – insgesamt 932,64 Euro. Der Kunde verweigerte die Zahlung.
Das Amtsgericht Laufen wies die Klage des Verlages ab. Hier sei gar kein Vertrag zustande gekommen: Man könne dem Angebot nicht entnehmen, um welche konkrete Dienstleistung es überhaupt ginge. So werde nicht erwähnt, ob es sich um ein gedrucktes oder um ein Internet-Verzeichnis handele. Es fehle die Angabe, mit wie vielen weiteren Firmen zusammen der Kunde auf einer Seite eingetragen werde oder wie der Eintrag sonst gestaltet sei. Auch sei der Aufbau des Bestellformulars irreführend. Die auf der Rückseite abgedruckten AGB seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da der entsprechende Hinweis auf der Vorderseite an einer Stelle angebracht worden sei, wo ein objektiver Leser nichts Wichtiges mehr erwarte.
Amtsgericht Laufen, Urteil vom 07.11.2008, Az. 1 C 0348/06
Fall 3: Amtliche Anfrage zur Datenerfassung?
Eine große Anzahl von Gewerbetreibenden hatte ein Anschreiben erhalten, das mit reichlich Verwaltungssprache durchsetzt war: Da war von „Erfassung gewerblicher Einträge“ die Rede, von „Gebühren und Fristen“ und einer „Abteilung Eintragung/Registrierung“. Viele Unternehmen schickten das Formular ausgefüllt zurück – und bekamen bald eine hohe Rechnung. Denn es ging hier um den Neueintrag in einem Internet-Branchenverzeichnis. Der Preis dafür war angegeben mit „Marketingbeitrag mtl. zzgl. Ust:Eur 39,85.“ Viele Kunden waren überrascht, als sie eine Rechnung über 956,40 Euro erhielten – die Vertragslaufzeit war auf zwei Jahre festgelegt und der Betrag einmalig zu zahlen. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. ging gerichtlich gegen diese Werbepraxis vor. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Verband Recht und erklärte diese Form der Werbung für wettbewerbsrechtlich unzulässig. Das Schreiben erwecke den Eindruck, von einer amtlichen Stelle zu stammen. Der privatwirtschaftliche und werbende Charakter werde erst beim Lesen der AGB auf der Rückseite deutlich. Auch werde dazu aufgefordert, die bereits vorausgefüllten Adressdaten zu vervollständigen und zu korrigieren. All dies erwecke beim Adressaten nicht den Eindruck, dass für den Neueintrag in ein privates Internet-Branchenbuch geworben werde. Ein Privatunternehmen habe keine Daten anderer zu „erfassen“. Auch die Preisdarstellung sei irreführend: Ein verlangter Preis sei kein „Marketingbeitrag.“ Es fehle eine Angabe zur Vertragslaufzeit von zwei Jahren.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11
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