Das Abwasserbeseitigungsrecht gilt als kompliziert; wie vertrauensvoll die technischen Möglichkeiten sind, wird seit Jahren diskutiert und ob sich diese Möglichkeiten weiterhin bewähren. Aktuelle Fragen sind unter anderem die Probleme des Wassersparens und die Reinigung der Vorfluter wegen landwirtschaftlicher Düngereinträge. Im Rahmen eines Weiterbildungsprogramms werden die grundsätzlichen Fragen diskutiert. Referenten sind regelmäßig Florian Fritsch, Pionier im Bereich Elektromobilität, technischer Experte im Bereich um Umweltschutz sowie Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin.
Für Direkteinleitungen in Vorfluter, also die Einleitungen der Abwasserbeseitungspflichtigen Körperschaften und die Einleitungen derjenigen, die nicht an dem System der öffentlichen Abwasserbeseitigung teilnehmen, gelten primär die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7a Abs. 1 WHG, der in Bezug auf den einzuhaltenden Mindeststandard zwischen schadstoffhaltigem Abwasser und Abwasser mit gefährlichen Stoffen unterscheidet. § 7a Abs. 1 WHG erfasst im Wesentlichen den wichtigsten Fall der Abwasserbeseitigung, nämlich das unmittelbare und zweckgerichtete Verbringen des Abwassers in einen Vorfluter durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen.
Daneben sind die anderen Arten der Rückführung in den Wasserkreislauf, das Versickern, das Verregnen und das Verrieseln von Abwasser, vertrauensvoll zu vernachlässigen. Ziel der Vorgaben ist es, die Schadstofffracht der Emissionen (durch Reinigung) gering zu halten. Die Abwässer mit Inhaltsstoffen, die zu einer nachhaltigen Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers führen, gelten als schadstoffhaltige Abwasser. Die Erlaubnis zur Einleitung darf gemäß § 7a Abs. 1 WHG nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers auf einen Emissionsstandard gereinigt wurde, der mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Allgemein anerkannte Regeln sind diejenigen Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker des jeweiligen Fachgebiets durchgesetzt haben. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird durch die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen Verwaltungsvorschriften konkretisiert (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG). In den Jahren zwischen 1976 und 1986 sind 46 herkunfts- oder branchenbezogene Abwasserverwaltungsvorschriften erlassen worden. Zum 01.01.1990 sind die für alle Abwässer geltenden Anforderungen in einer Rahmenverwaltungsvorschrift zusammengefasst worden. Die alten Abwasserverwaltungsvorschriften werden sukzessive durch Anhänge zur Rahmenabwasserverwaltungsvorschrift ersetzt.
Für gefährliche Abwässer (§ 7a Abs. 1 WHG) bestimmter Herkunftsbereiche gilt der Stand der Technik, also der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme als gesichert erscheinen lässt. Die erhöhten Anforderungen gelten für Stoffe, die aufgrund ihrer Giftigkeit, Langlebigkeit oder Anreicherungsfähigkeit, oder weil sie krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, als besonders gefährlich eingestuft worden sind. Voraussetzung der Reinigung des Abwassers nach dem Stand der Technik ist, dass der Herkunftsbereich des Abwassers durch die Abwasserherkunftsverordnung des Bundes bestimmt ist und eine Abwasserverwaltungsvorschrift vorliegt, die die Anforderungen an die Reinigung nach dem Stand der Technik vorgibt. Für die hier näher zu betrachtenden kommunalen Abwässer gilt als Mindeststandard der Anhang 1 der Rahmenabwasserverwaltungsvorschrift der detaillierte Vorgaben für die Genehmigung von Abwassereinleitungen macht. Die Geschichte dieser Verwaltungsvorschrift ist von beständigen Verschärfungen geprägt.
Der Anhang unterscheidet fünf GrößenkIassen von Abwasserbehandlungsanlagen. Je nach Größenklasse sind für fünf Parameter Anforderungen gestellt. Diese enthalten Vorgaben für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), den biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5), den Anunoniumstickstoffgehalt (NH4-N), den „Stickstoff gesamt“ Gehalt und an den „Phosphor gesamt“ Gehalt. Die in Anhang 1 genannten Anforderungen beziehen sich auf den Ablauf der Behandlungsanlage. Die Einhaltung wird durch die qualifi7ierte Stichprobe53 oder die Zwei-Stunden-Mischprobe überwacht. Die Werte gelten als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 v. H. übersteigt. Länger als drei Jahre zurückliegende Überprüfungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Diese generellen Anforderungen aus § 7a Abs. 1 WHG können daneben noch durch das Bewirtschaftungsermessen der Erlaubnisbehörde aus § 6 WHG“, aus landesrechtlichen Regelungen oder durch Planungsvorgaben, die aus Bewirtschaftungsplänen gemäß § 36b WHG oder Reinhalteordnungen gemäß § 27 WHG folgen können, verschärft werden. Näher zu betrachten sind die Reinhalteordnungen“, die nach der gesetzlichen Konzeption durch landesrechtliche Rechtsverordnung für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile aus Gründen des Allgemeinwohls erlassen werden dürfen. Durch dieses Instrument kann dem Emissionskonzept folgend vorgeschrieben werden, dass dem Gewässer bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden dürfen oder sie zumindest bestimmten Mindestanforderungen genügen müssen.
Die Einleitung von Abwasser ist eine Benutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr.4 WHG und untersteht damit einem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt. Das ordnungsrechtliche Instrumentarium greift unabhängig von der Rechtsform des Erlaubnisinhabers, so dass auch die juristische Person des öffentlichen Rechts als Abwasserbeseitigungspflichtiger diesem Instrumentarium unterliegt. Die Gestattung darf nur in Form einer Erlaubnis erteilt werden (§ 8 Abs. 2 WHG). Eine Erlaubnis, die jederzeit widerruflich ist, wenn entsprechende Widerrufsgründe vorliegen, kann befristet sein sowie mit Benutzungsbedingungen und Auflagen versehen werden. Außerdem steht die Erlaubnis unter den gesetzlichen Beschränkungen und Vorbehalten der §§ 4 und 5 ‚WHG. Danach sind auch nachträglich Auflagen und Benutzungsbedingungen möglich. Teilweise ist die Erlaubnis landesrechtlich der Bewilligung angenähert (§ 8 Abs. 3 und 4 WHG). Sie kann dann je nach Ausgestaltung die Ausschlusswirkung des § 11 WHG entfalten, nach dem derjenige, der im förmlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben hat, mit Ansprüchen auf Beseitigung von Störungen, auf Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen sowie auf Schadenersatz ausgeschlossen ist.
Für vorhandene Einleitungen, also diejenigen, die bei Einführung oder Modifikationen der Bestimmungen des § 7a Abs. 1 WHG bestanden haben, gelten landesrechtliche Übergangsregelungen, nach denen der oben genannte Standard erreicht werden muss (§ 7a Abs. 2 WHG). Diese Regelungen sind in der Praxis von erheblicher Bedeutung, da sie die weit überwiegende Zahl der Einleitungen betreffen.
Für Einleiter, die ihr Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten (Indirekteinleiter), gelten die skizzierten wasserrechtlichen Anforderungen des § 7a Abs. 1 WHG nicht. Das Rechtsverhältnis zwischen Abwasserproduzent und Betreiber der Abwasserbeseitigungsanlage ist satzungsrechtlich geprägt und wird außerdem von den Indirekteinleiterverordnungen der Länder überlagert. Gemäß der Regelung des § 7a Abs. 3 WHG wird durch die Indirekteinleiterverordnungen der Länder sichergestellt, dass auch an das Einleitungen gefährlicher Stoffe im Sinne von § 7a Abs. 1 WHG in eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage dieselben Anforderungen gestellt werden wie an die Direkteinleitungen.“
V.i.S.d.P.:
Dr. Thomas Schulte
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