Seit März 2012 sind nunmehr wesentliche Teile des von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Als die zentrale Idee dieses Gesetzes und somit die damit verbundene Änderung der Insolvenzordnung, wird nunmehr überlebensfähigen Unternehmen eine ausgeprägte und durchaus praktisch realisierbare Chance für eine Sanierung gegeben.
So wurde mittlerweilen mit dem neuen § 270 b InsO eine Gesetzesänderung in die Insolvenzordnung eingefügt, aus welcher sich völlig neue Sanierungsregelungen und auch Sanierungsmöglichkeiten im deutschen Insolvenzrecht auftun. Man spricht hier von dem sogenannten Schutzschirmverfahren, in dessen Rahmen sich für den „Schuldner“ -bspw. eine GmbH- die Option bietet, sich im Rahmen der Vorbereitung einer Sanierung bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in eben dieses Schutzschirmverfahren zu begeben (§?270b InsO).
Daraus resultiert für den „Schuldner“ ein bis zu dreimonatiger Vollstreckungsschutz. Auch behält er weitestgehend die Kontrolle über sein Unternehmen. Wichtigster Punkt ist aber wohl der Umstand, dass in dem Dreimonatszeitraum die Möglichkeit besteht, ein Sanierungskonzept zu erarbeiten, welches im Zweifel im Falle einer sich anschließenden Insolvenz als Insolvenzplan im eröffneten Insolvenzverfahren zur Abstimmung gestellt werden kann.
Man darf aber nun keinesfalls verkennen und außer Acht lassen, dass das Schutzschirmverfahren nicht ohne einen Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens -wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO- in Gang gesetzt werden kann. Dieser Insolvenzantrag muss darüber hinaus mit einem Antrag auf Eigenverwaltung einhergehen.
Der Gesetzgeber hat aber dem Schuldner auch die Möglichkeit der Rücknahme des Insolvenzantrags eingeräumt. Nach § 270a Abs. 2 InsO ist das Insolvenzgericht verpflichtet, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, seinen auf drohende Zahlungsunfähigkeit gestützten Insolvenzantrag zurückzunehmen. Dies in solchen Fällen, wo das Insolvenzgericht die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung nicht als gegeben erachtet. Der Schuldner läuft also im Falle seines Antrages nicht zwangsläufig Gefahr, sich sofort einem Insolvenzverfahren gegenüber zu sehen.
Zusammenfasend gelten nun folgende Voraussetzungen für vorgenanntes Prozedere:
– gesonderter Antrag des Schuldners,
– der Schuldner darf seine Zahlungen noch nicht eingestellt haben bzw. noch nicht zahlungsunfähig sein,
– die Sanierung des Schuldners darf nicht offensichtlich aussichtslos sein.
Der Schuldner hat diese Voraussetzungen im Einzelnen darzulegen. Dies aber zwingend dergestalt, als dass dem Insolvenzgericht eine mit Gründen versehene Bescheinigung vorzulegen ist, welche durch eine „in Insolvenzsachen erfahrene Person“, beispielsweise Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Rechtsanwalt oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation ausgestellt wurde.
Maßgeblich ist es sodann, ob nun tatsächlich lediglich die Zahlungsunfähigkeit droht oder ob diese bereits eingetreten ist.
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, bestimmt das Insolvenzgericht eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes, die längstens drei Monate beträgt. Ferner bestellt das Insolvenzgericht einen Sachwalter, wobei aber Vorschläge des Schuldners für eben diesen zu berücksichtigen sind. Der Sachwalter muss offensichtlich geeignet sein, diese Aufgabe zu übernehmen und darf darüber hinaus nicht dieselbe Person sein, welche die Bescheinigung über die Voraussetzungen der Möglichkeit des Schutzschirmverfahrens ausgestellt hat.
Die Rechtsfolgen finden sich im Gesetz wie folgt:
– Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner sind zu untersagen oder einzustellen, sofern der Schuldner dies beantragt,
– ein Verwertungsverbot nach §?21 Abs. 2 Nr. 5 InsO ist auszusprechen,
– es kann (freiwillig) ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden.
Das Insolvenzgericht kann aber nicht einen
– Sachverständigen oder vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und damit das Eröffnungsverfahren vorantreiben oder
– ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt erlassen.
Aufzuheben ist das Schutzschirmverfahren, wenn
– die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist,
– der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder wenn kein Gläubigerausschuss eingesetzt ist,
– ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt und diese Gläubiger benachteiligende Umstände des Schutzschirmverfahrens glaubhaft machen.
Das Insolvenzgericht wird dann, wenn das Schutzschirmverfahren durch das Gericht aufgehoben wird, über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entscheiden.
Zwei weitere existentielle Punkte sind aber jedenfalls nicht außer Acht zu lassen und unbedingt zu beachten:
– der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Laufe des Schutzschirmverfahrens führt nicht zu einer Aufhebung des Schutzschirmverfahrens,
– der eigenverwaltende Schuldner kann durch alle seine Rechtshandlungen im Sinne von §?55 Abs. 2 InsO Masseverbindlichkeiten begründen. Er steht damit faktisch einem vorläufigen, starken Insolvenzverwalter gleich. Eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren soll hierdurch erreicht werden.
Um nun bei der gesamten „Eigenverwaltung“ unter dem Schutzschirm InsO die trotz alledem nötige Aufsicht durch das Insolvenzgericht weiterhin sicherstellen zu können, wurde durch den Gesetzgeber die Anzeigepflicht des Schuldners und/oder des vorläufigen Sachwalters in Bezug auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Schutzschirmverfahren (§?270b Absatz 3 Satz 2 InsO) beibehalten.
Zusammenfassend lässt sich konstatieren, dass das Schutzschirmverfahren einen doch durchaus sinnvollen Baustein, Restrukturierungsmaßnahmen bei einer nahenden Krise planvoll anzugehen und zielorientiert umzusetzen, bilden kann. Was bleibt, ist, dem „Schuldner“ anzuraten, sich im Falle einer drohenden oder schon begonnenen Krise mit der Möglichkeit des Schutzschirms InsO auseinanderzusetzen und dies als Chance auf eine erfolgreiche Restrukturierung und Sanierung zu sehen. Das Schutzschirmverfahren und der § 270 b InsO bieten hierfür die besten Voraussetzungen.
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