Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Zivilrecht

Wer hat auf der Skipiste Vorfahrt?

Skifahrer müssen darauf achten, dass sie vor ihnen fahrende Personen nicht gefährden. Diese haben Vorrang und müssen sich nicht nach hinten absichern. Darauf wies nach D.A.S. Angaben das OLG München hin. Wer einen Skiunfall verursacht, weil er sich nicht an die FIS-Regeln hält, haftet für den Schaden.
OLG München, Az. 20 U 4661/10

Hintergrundinformation:
Auch eine Skipiste ist kein rechtsfreier Raum. Denn hier können ernsthafte Unfälle stattfinden, die das Leben der Beteiligten für immer beeinträchtigen. Um solche Unfälle möglichst zu verhindern und für unbesorgten Pistenspaß zu sorgen, hat der internationale Skisportverband FIS Verkehrsregeln aufgestellt. Diese sind zwar kein Gesetz, werden aber von den Gerichten als Gewohnheitsrecht anerkannt. Wer sich an die Regeln nicht hält und einen Unfall verursacht, riskiert hohe Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen seines Unfallgegners. Auch in Österreich gelten die FIS-Regeln. Der Fall: Zwei Teilnehmer eines Skikurses hatten nacheinander die gleiche Übung zu absolvieren und einen Hang hinunter zu fahren. Unten an dessen Rand wartete der Rest ihrer Gruppe. Eine Kursteilnehmerin machte den Anfang. Sie fuhr den Hang hinab und wollte ihn dann queren, um sich wie verabredet mit der Gruppe zu treffen. Bei der Querung kollidierte sie mit dem Kursteilnehmer, der nach ihr abgefahren war. Dieser berief sich darauf, dass sie sich vor einem Richtungswechsel nach hinten hätte absichern müssen. Das Urteil: Das Oberlandesgericht München war nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung anderer Ansicht: Nach FIS-Regel Nr. 3 müsse der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährde. Er habe dem Vorausfahrenden daher für alle Bewegungen wie Schwünge, Schrägfahrten oder Richtungswechsel genug Raum zu lassen. Der Vorausfahrende müsse sich nicht bergauf oder nach hinten orientieren, um ausweichen zu können. Die Beklagte trage kein Mitverschulden. Dazu komme, dass der Unfallverursacher vom Treffpunkt gewusst habe – der Richtungswechsel der Frau könne für ihn also nicht überraschend gekommen sein. Der Mann musste daher den Schaden sowie ein Schmerzensgeld zu 100 Prozent tragen.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 19.01.2011, Az. 20 U 4661/10

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