Die Fotokopie eines Testaments kann als Nachweis der Erbeneigenschaft genügen
Grundsätzlich soll der Nachweis der Erbeneigenschaft über die Vorlage eines Testaments im Original erbracht werden. Wie das OLG Naumburg (Beschluss vom 29.03.2012, AZ: 2 Wx 60/11) nun entschied, kann in Einzelfällen jedoch auch eine Fotokopie des Testaments ausreichen um die Erbenstellung zu belegen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Aus der Entscheidung des OLG Naumburg ist zu entnehmen, dass in einigen Fällen, in denen das Originaltestament nicht auffindbar ist, auch die Fotokopie eines solchen ausreichen soll um die Erbeneigenschaft erfolgreich nachzuweisen. Nach Auffassung des Gerichtes sei in diesen Fällen wichtig, dass das Original zweifelsfrei vom Erblasser stamme und feststehe, dass das Originaltestament nicht bewusst durch den Erblasser vernichtet worden sei. In einer solchen Vernichtung kann grundsätzlich ein Widerruf des Testaments gesehen werden.
Diese Entscheidung des OLG Naumburg reiht sich in die Linie der bislang entschiedenen Rechtsprechung der Obergerichte ein, die in der Vergangenheit die Frage der Feststellungslast in derartig gelagerten Fällen beantwortet haben. Das OLG Naumburg war in dem zu überprüfenden Fall von der Richtigkeit der Kopie überzeugt. So konnte die Stellung als Erbe rechtswirksam, anhand der Kopie des Testaments und einer eindeutigen Zeugenaussage festgestellt werden. Stützt man sich also auf diese Entscheidung, kann ein Erbenanspruch, unter gewissen zusätzlichen Voraussetzungen, auch durch die Vorlage der Kopie eines Originaltestaments erfolgreich nachgewiesen werden.
Als Erblasser sollten Sie in jedem Fall rechtlichen Rat einholen, wenn Sie ein Testament aufsetzen wollen. So können Sie vermeiden, dass ein unwirksames Testament erstellt wird und Streit unter den Erben entsteht. Im Übrigen kann durch die Hinzuziehung eines Anwalts die spätere Abwicklung oftmals leichter fallen, da durch Schaffung klarer Verhältnisse, Streit unter den Erben vermieden werden kann.
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