Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW hat der Bundesgerichtshof eine Klausel von Rechtsschutzversicherern kassiert, die schlecht beratenen Anlegern den Versicherungsschutz versagte, wenn sie ihre Anlageberater auf Schadenersatz verklagen wollten.
Im Zuge der Finanzkrise haben viele Verbraucher herbe Verluste durch für sie ungeeignete Kapitalanlagen erlitten. Die Beratung, die solchen Anlagen vorausging, war in vielen Fällen fehlerhaft, da die Berater nicht auf die Risiken hingewiesen hatten. Wer seinen Schaden gegen den Berater geltend machen wollte, wurde oftmals ein zweites Mal enttäuscht. Denn eine Vielzahl von Assekuranzen lehnten den Versicherungsschutz unter Hinweis auf eine Klausel in ihren Verträgen ab, die Deckungsschutz bei Effektengeschäften oder Kapitalanlagemodellen versagte.
Die Verbraucherzentrale NRW forderte daraufhin insgesamt fünf Unternehmen auf, eine solche Klausel nicht mehr zu verwenden. In den Verfahren gegen die R+V Versicherung (Az.: IV ZR 84/12) und die WGV Versicherung (Az: IV ZR 174/12) hat der BGH die betreffende Klausel für intransparent und somit unwirksam erklärt. Das oberste Gericht führte aus, dass die Formulierung der Klausel für Verbraucher nicht verständlich sei und diese daher nicht abschätzen könnten, ob sie nun Versicherungsschutz genössen oder nicht.
Rechtskräftig wurde bereits im März ein Urteil des Oberlandesgerichtes München vom (Az.: 29 U 589/11) gegen die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die von der Versicherung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH (AZ. IV ZR 211/11) verworfen.
Folge dieser Entscheidungen ist, dass Rechtsschutzversicherungen die Deckungszusage im Fall einer fehlerhaften Beratung zur Kapitalanlage nicht mehr verwehren dürfen. Die Verbraucherzentrale rät allen Opfern der Finanzkrise, die wegen Falschberatung gegen einen Berater vorgehen wollen, unter Hinweis auf diese BGH-Urteile auf eine Deckungszusage zu pochen.
Auch die Verbraucher, die trotz fehlendem Versicherungsschutz geklagt haben, sollten nun ihre Versicherung zur Kostenübernahme auffordern. Dies gilt auch für diejenigen, deren Prozess bereits rechtskräftig
Quelle.VBZ Bayern