Erstprämienverzug nach abgeschlossenen Versicherungsverträgen
Immer dann, wenn eine Person, einen Versicherungsvertrag abgeschlossen und den ersten Monatsbeitrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt hat, tritt ein Erstpraemienverzug ein. Vor allem bei den Autoversicherungen wie der Voll- oder Teilkaskoversicherung und der KFZ Haftpflicht kann dies gravierende Folgen haben, die von der Nichtregulierung von Schadensersatzansprüchen bis hin zur kompletten Stilllegung des Fahrzeugs reichen können. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die
erste Praemie unmittelbar nach Erhalt der Rechnung oder zumindest innerhalb einer angemessenen Frist zu bezahlen. Andernfalls wäre die Versicherung so lange nicht zur Leistung verpflichtet, bis der Versicherungsnehmer die Zahlung in vollem Umfange nachgeholt hat. Außerdem ist die Versicherung bei einem länger andauernden Erstpraemienverzug berechtigt, den offenen Beitrag gerichtlich einzufordern und vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Der Versicherungsnehmer könnte aber auch alle Autoversicherungen, die er nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages nicht fortbestehen lassen möchte, durch die Nichtzahlung der Erstpraemie verfallen lassen. Eine gesonderte Kündigung ist in diesem Falle nicht erforderlich.
Jeder Fahrzeughalter ist dazu verpflichtet, eine KFZ Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dieser Schritt muss grundsätzlich vor der Anmeldung des Fahrzeugs erfolgen. Andernfalls verweigert die örtliche Zulassungsstelle die Ausgabe eines Nummernschildes und damit auch die Zulassung. Wer eine geeignete KFZ Haftpflichtversicherung gefunden und den Versicherungsvertrag unterzeichnet hat, erhält gleichzeitig die Rechnung für die Erstpraemie, welche spätestens innerhalb von drei Monaten gezahlt werden muss. Lässt der Versicherungsnehmer diesen Termin verstreichen, tritt ein Erstpraemienverzug ein. Alle Autoversicherungen werden in diesem Falle den offenen Betrag anmahnen und die Zulassungsstelle über den Sachverhalt informieren. Nun erhält der Fahrzeughalter eine schriftliche Aufforderung, innerhalb von drei Tagen einen gültigen Versicherungsschutz nachzuweisen. Tut er dies nicht, ist die örtliche Zulassungsstelle berechtigt, sofort zu handeln und das Fahrzeug stilllegen zu lassen. Sie wird versuchen, an das Fahrzeug zu gelangen und das Nummernschild abzuschrauben, womit es offiziell außer Betrieb gesetzt ist, denn ohne ein gültiges Nummernschild ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr untersagt. Kann die Zulassungsstelle das Auto nicht finden, wird es zur Fahndung ausgeschrieben, was bei einer Polizeikontrolle zur Folge hätte, dass es umgehend stillgelegt wird. Erst dann, wenn der Fahrzeughalter eine neue KFZ Haftpflichtversicherung nachweisen kann, könnte er das Auto wieder anmelden.
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