Festlegung des BGH

Lange Zeit gab es unterschiedliche Auffassungen über den Zeitpunkt, bis zu dem Kunden Widerspruch gegen Gasrechnungen einlegen müssen. Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 14.03.2012 (VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11) für Rechtsklarheit gesorgt und entschieden, dass Gassonderkunden dann Geld aufgrund unberechtigter Gaspreiserhöhungen zurückbekommen, wenn sie binnen drei Jahren nach der jeweiligen Jahresrechnung widersprochen haben. Verbraucher, die bislang keinen Widerspruch eingelegt haben, gehen jedoch nicht leer aus. Sie können Ansprüche für die letzten drei Jahre geltend machen.

In beiden den Urteilen zugrunde liegenden Fällen hatten die Verbraucher vor vielen Jahren Gassonderverträge abgeschlossen und etliche Jahre den abgerechneten Preiserhöhungen nicht widersprochen. Ein Kunde hatte ab 2005 Rechnungsbeträge einbehalten und war von seinem Versorger auf Zahlung verklagt worden. Die Vorinstanz hatte zugunsten des Verbrauchers entschieden, dass der im Vertrag von 1998 zugrunde gelegte Preis gelte. In dem anderen Fall (VIII ZR 113/11) hatte der Kunde erst nach seinem Wechsel zu einem anderen Gasanbieter von seinem alten Versorger Geld zurückgefordert, und zwar auf Basis des bei Vertragsschluss 1981 geltenden Arbeitspreises. Auch hier hatte die Vorinstanz dem Verbraucher überwiegend Recht gegeben.

Der BGH hält ausdrücklich fest, dass für die Berechnung der Ansprüche nicht die bei Vertragsschluss vereinbarten Arbeitspreise zugrunde gelegt werden können. Vielmehr lässt er eine ergänzende Vertragsauslegung zu und legt auf diese Weise eine Grenze für die Berechnung der Ansprüche fest. Kunden könnten sich nicht auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen berufen, wenn sie diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnung beanstandet haben.

Die Frage, ob Kunden auch Geld zurück erhalten können, wenn sie Jahresrechnungen bisher nicht widersprochen haben, hat der BGH nicht ausdrücklich behandelt. Er geht aber offensichtlich davon aus, dass dies so ist. Wer also einer Jahresrechnung nicht widersprochen hat, kann innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der Jahresrechnung noch Ansprüche geltend machen. Das heißt: Verbraucher können aus heutiger Sicht Geld aus Jahresrechnungen von 2009 bis 2012 zurückverlangen.

Grundsätzliche Voraussetzung ist natürlich, dass die Preiserhöhungen auf unwirksamen Preisänderungsklauseln beruhen. Das muss in jedem Fall sorgfältig geprüft werden.

Besser bezüglich der Höhe ihrer Ansprüche stehen Kunden da, die schon früheren Rechnungen widersprochen haben. Wer zum Beispiel seit 2005 den Jahresrechnungen widersprochen hat, kann aus der Rechnung von 2009 Geld auf der Preisbasis der Rechnung von 2005 zurückbekommen.

Unser Tipp: Wenn Sie Ihre Rechnungen bisher unbeanstandet gezahlt haben, sollten Sie zur Wahrung Ihrer Rechte umgehend der Jahresrechnung 2009 (und vorsorglich den folgenden Rechnungen) widersprechen. Soweit die Preiserhöhungen auf unwirksamen Preisanpassungsklauseln beruhen, besteht damit die Chance, noch Geld aus diesen Rechnungen zurückzubekommen.
Freiwillig wird kaum ein Unternehmen Geld zurückzahlen. Sie müssen daher notfalls klagen. Sie sollten zur Wahrung ihrer Rechte gegen jede Preiserhöhung Widerspruch einlegen und jede Jahresrechnung unter Vorbehalt zahlen.

Quelle:VBZ BW