TB MARKERT Stadtplaner und Landschaftsarchitekten berät Städte und Gemeinden in Bayern zum Thema Flächennutzungsplan
Die Aufstellung eines Flächennutzungsplans ist eine hoheitliche Aufgabe der Gemeinden. Der Flächennutzungsplan stellt, abgeleitet aus den städtebaulichen Zielen, die Flächen der Gemeinde nach der (künftigen) Art ihrer baulichen Nutzung dar, orientiert an den Bedürfnissen der Kommune.
Dargestellt werden neben den Flächen, die für eine Bebauung vorgesehen sind (wie Wohnbauflächen oder gewerbliche Bauflächen), z. B. auch Flächen für die verkehrlichen, technischen und sozialen Infrastrukturen der Gemeinde, sowie Flächen, die unbebaut bleiben sollen (wie Wald- oder Grünflächen). Als vorbereitender Bauleitplan hat der Flächennutzungsplan keine unmittelbare Rechtswirkung auf Bürger und Grundstückseigentümer. Für den Plangeber selbst sowie für die Behörden sind die Darstellungen im Flächennutzungsplan jedoch verbindlich. Der Flächennutzungsplan bildet somit auch den grundlegenden Rahmen für den gesondert zu erstellenden verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan) dar.
Der Planungshorizont für den Flächennutzungsplan liegt bei etwa 15-20 Jahren. Der Flächennutzungsplan stellt somit ein wichtiges Planungsinstrument für die Steuerung der räumlichen Entwicklung einer Gemeinde dar. Treten unvorhersehbare Umstände ein, kann der Flächennutzungsplan aber auch zu einem früheren Zeitpunkt fortgeschrieben werden, um z.B. die Neuansiedlung eines Gewerbebetriebes zu ermöglichen. Zur Steuerung von Vorhaben, die im Außenbereich zulässig sind, kommt auch die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans in Ergänzung zum Flächennutzungsplan in Betracht. Viele Gemeinden in Bayern beschäftigen sich hier gegenwärtig mit dem Thema Windenergie.
Verfügt eine Gemeindeverwaltung nicht über ausreichende personelle Kapazität den Flächennutzungsplan planerisch auszuarbeiten, kann die Gemeinde hiermit alternativ ein geeignetes Planungsbüro beauftragen. Darüber hinaus kann die Gemeinde das gewählte Büro, insbesondere zur Beschleunigung des Aufstellungsverfahrens zum Flächennutzungsplan, mit der Vorbereitung und Durchführung der Verfahrensschritte zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beauftragen.
Angesichts der langfristigen Ausrichtung der dem Flächennutzungsplan zugrundeliegenden Ziele, sind eine gründliche Bestandsaufnahme sowie eine bedarfsorientierte Entwicklungsprognose für die Gemeinde nötig. Die naturräumlichen, städtebaulichen, sozioökonomischen und rechtlichen Gegebenheiten, Vorgaben und Voraussetzungen müssen individuell für die Aufstellung des Flächennutzungsplans erhoben und ausgewertet werden. Die ermittelten Herausforderungen und Chancen sind regional unterschiedlich und hängen gerade in Bezug auf die Darstellung von Neubauflächen stark von der absehbaren demographischen Entwicklung ab. Gerade Bayern divergiert in wachstumsstarke Regionen und Regionen, die einem ausgeprägten Strukturwandel oder besonderen demographischen Herausforderungen unterliegen. Entsprechend individuell sind die Planungskonzeptionen, die dem jeweiligen Flächennutzungsplan zugrundliegen.
Zu beachten ist, dass in Bayern nach Art. 4 BayNatSchG Landschaftspläne in den Flächennutzungsplan zu integrieren sind. Landschaftspläne sind nach § 11 Bundesnaturschutzgesetz „aufzustellen sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen“ zur Umsetzung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nötig ist. Dieser Fall tritt i.d.R. ein, wenn ein Flächennutzungsplan in Bayern neu aufgestellt oder in wesentlichen Teilen geändert wird.
Auch die Energiewende sollte im Flächennutzungsplan berücksichtigt werden. Auf lokaler Ebene können die Gemeinden in Bayern im Flächennutzungsplan u.a. planerisch steuern, wo künftig Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie oder Windenergie errichtet werden sollen. In Bayern werden erhebliche Anstrengungen unternommen, die Energiewende zu meistern. Im Vergleich zu anderen Bundesländern hat Bayern jedoch einen erheblichen Nachholbedarf beim Ausbau der Nutzung der Windenergie.
Nachdem sich die Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit Höhen von aktuell bis zu 210 m nicht nur unwesentlich auf das Orts- und Landschaftsbild auswirken, und der Ausbau der Windenergie in Bayern politisches Ziel ist, sind insbesondere die Gemeinden in Bayern gut beraten, die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan zu berücksichtigen.
Die Stadtplaner und Landschaftsarchitekten von TB MARKERT in Bayern können zahlreiche Referenzen bei der Bearbeitung des Leistungsbildes Flächennutzungsplan (§ 18 HOAI) in Bayern vorweisen. Mit den Bürostandorten Bayern Nord (Nürnberg) und Bayern Süd (Thannhausen) in Bayern vertreten, haben sie erfolgreich Planungen in allen Regierungsbezirken von Bayern begleitet. TB|MARKERT ist bereits seit über 25 Jahren ein verlässlicher Partner für Städte und Gemeinden in Bayern nicht nur zum Thema Flächennutzungsplan. Ein interdisziplinäres Mitarbeiterteam sorgt bei TB|MARKERT für eine professionelle Betreuung aus einer Hand. Mehr Informationen, Referenzen aus Bayern und Tipps zum Flächennutzungsplan finden Sie unter http://www.tb-markert.de.
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Bauleitplanung
Seit 1985 ist das TeamBüro Markert – Stadtplaner und Landschaftsarchitekten – ein zuverlässiger Partner von Städten und Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, privaten Grundstückseigentümern, Unternehmen sowie von institutionellen und privaten Investoren. Über 1.300 Projekte wurden von uns im gesamten Bundesgebiet geplant und umgesetzt: http://www.tb-markert.de
Rohstoffsicherung
Ab 1995 erfolgte die Spezialisierung auf den Bereich Rohstoffsicherung. Hierzu erstellen wir Genehmigungs- und Rekultivierungsplanungen für den Abbau von Bodenschätzen jeder Art.
Windeignung
Ab 1999 kam die gutachterliche Identifizierung von Eignungsflächen für die Windenergienutzung dazu. Gemeinsam mit einer Anwaltskanzlei haben wir eine zwischenzeitlich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mehrfach bestätigte Methode entwickelt, den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Einschränkung der Privilegierung bei Windkraftanlagen in besonderem Maße Rechnung zu tragen.
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