Welche gesetzlichen Regelungen bestehen eigentlich rund um das Thema Flüchtlingsunterkünfte und Privatwohnungen? Wieweit kann die öffentliche Hand gehen, um geeigneten Wohnraum für Flüchtlinge zu beschaffen?
Unterbringungsmöglichkeiten sind begrenzt
Die derzeit bereitgestellten Unterkünfte sind weitgehend an der Kapazitätsgrenze angelangt. Turnhallen und Verwaltungsgebäude sind fast vollständig ausgelastet, Zeltstädte sind oftmals nicht geeignet für die kommenden, kalten Außentemperaturen. Die oft notdürftige Wohnsituation lässt die Lage in den Unterkünften, wo dann viele Menschen auf engem Raum zusammenleben müssen, nicht selten eskalieren. Auch Hotelzimmer und Räume in Jugendherbergen wurden von den Städten und Gemeinden schon angemietet. Erste Bundesländer haben bereits die Beschlagnahmung leerstehender Wohnungen und Gewerbeimmobilien geprüft bzw. vollziehen dies. Es gibt laut Medienberichten sogar schon erste Überlegungen, private Wohnungen beschlagnahmen zu lassen und den darin wohnenden Mietern zu kündigen. Eine solche Vorgehensweise durfte jedoch einige juristische Fragen aufwerfen. Insbesondere wichtig wäre dabei zu wissen, ob eine Gemeinde Mietern einer öffentlichen Wohnungsgesellschaft „wegen Eigenbedarf“ kündigen darf oder gar privat vermieteten Wohnraum beschlagnahmen und dann den Vermieter zwingen kann, an Flüchtlinge zu vermieten.
Was sagen Fachleute dazu?
Der Deutsche Mieterbund hat sich kürzlich klar zu der dargestellten Situation geäußert, indem er eine Eigenbedarfs-Kündigung öffentlicher Wohnungsgesellschaften als juristisch mehr als fragwürdig bezeichnet hat. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nur natürlichen Personen vorbehalten. Darüber hinaus wäre es aus Sicht des Mieterbundes eine politische Katastrophe, wenn bestehende Mietverhältnisse gegen den Bedarf von Flüchtlingen ausgespielt werden. Was die Beschlagnahmung leerer Wohnungen betrifft, so haben verschiedene Juristen bereits die Vermutung geäußert, dass dies rechtlich durchaus möglich ist. Hierbei spielt das in den verschiedenen Bundesländern bestehende Polizei- und Ordnungsrecht eine große Rolle, welches die öffentliche Sicherheit gewährleisten soll. Da viele Flüchtlinge in den derzeitigen Aufnahmelagern nicht überwintern können, würde die Beschlagnahmung die Vermeidung von massenhafter Obdachlosigkeit bedeuten – was ja wiederum der öffentlichen Sicherheit zugutekommt. Die Alternativen für die Unterbringung von Flüchtlingen sehen nämlich nicht sehr gut aus: Bevor also große Menschenmengen auf Plätzen, Camps und Parkanlagen campieren müssen, ist die Beschlagnahmung ein Nutzung sowieso leerstehender Wohnung eine sinnvolle Lösung.
Was ist mit privaten Wohnungen?
Die Beschlagnahmung privater Wohnung stellt juristisch einen tiefen Eingriff in die Grundrechte der Bürger dar. Die Städte und Gemeinden sind daher angehalten, zunächst öffentliches Eigentum zu belegen. Hierbei können natürlich auch benachbarte Gemeinden entsprechend um Unterstützung gebeten werden. Bevor man sich am privaten Wohneigentum vergreift, gibt es zudem noch weitere Möglichkeiten wie beispielsweise die Anmietung von Ferienwohnungen, freien Hotel- oder Herbergsplätzen oder schlicht und einfach die Anfrage an private Vermieter, ob eine Unterstützung der Gemeinde möglich ist. Eine Zwangsmaßnahme hingegen dürfte wohl ein intensives und langfristiges juristisches Nachspiel haben – dies kann weder im Interesse der Gemeinde noch im Interesse der Flüchtlinge liegen. Zudem ist hier viel politisches Feingefühl gefragt – werden Mieter oder Vermieter gegen ihren Willen zur Bereitstellung von Wohnraum für Flüchtlinge genötigt, vergiftet dies die politische Landschaft in Deutschland, woran von den Verantwortlichen wohl niemand interessiert sein dürfte.
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