Landgericht erkennt Falschberatung über Haftungsrisiken: Mit einem Urteil vom 03.12.2012 hat das Landgericht München I erstmalig über die Schadenersatzhaftung der Gründungsgesellschafter der Aktona Premium Select GmbH & Co. KG entschieden. Es handelt sich hierbei um die zentralen Gesellschaften der „Fondax-Gruppe“, die FBT Beteiligungstreuhand GmbH und die Aktona Verwaltungs GmbH (ehemals Fondax Vermögensverwaltungs GmbH).
Prospekthaftung: Gesellschaften haften vollständig!
Nach Ansicht des Landgerichts München I haften beide Gesellschaften gegenüber dem Anleger vollständig auf Schadenersatz für fehlerhafte Angaben des eingesetzten Kapitalanlagenvermittlers.
Nach den Feststellungen des Landgerichts München I hat der eingesetzte Kapitalanlagenvermittler seine Beratung auf der Grundlage eines Flyers der Fondgesellschaft vorgenommen und keinen Emissionsprospekt überreicht. Die komplexe rechtliche Struktur einer Publikumsgesellschaft kann aber in der Regel nicht ohne einen derartigen Prospekt erläutert werden, so das Landgericht. Vor diesem Hintergrund sei der Anleger nicht über die Haftungsrisiken innerhalb eines derartigen Publikumsfonds bis hin zum Totalverlust aufgeklärt worden.
„Erfreulicherweise übernimmt das Landgericht die rechtliche Einschätzung des Bundesgerichtshofes aus einem Urteil vom 14.05.2012. Danach haften die Gründungsgesellschafter eines Publikumsfonds für sämtliche fehlerhaften Aussagen der eingesetzten Vertriebsleute, als wären es eigene Aussagen“, teilt die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Röhlke Rechtsanwälte mit, die das Urteil für den Anleger erstritten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet ein Aufklärungspflichtiger für die Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn sie von den Weisungen des Aufklärungspflichtigen abweichen, solange das Handeln der Erfüllungsgehilfen noch im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben steht.
„Genau so verhielt es sich vorliegend: der Vermittler hat zwar in der Beweisaufnahme ausgesagt, strikt anhand des Emissionsprospektes beraten zu haben. Die schriftlichen Unterlagen des Falles ließen jedoch eindeutig darauf schließen, dass der Emissionsprospekt erst nach der Beratung übergeben wurde,“ meint der zuständige Rechtsan walt Chr istoph Hentze. Er weist darauf hin, dass eine Vielzahl der von der Aktona Premium Select GmbH & Co. KG eingesetzten Vermittler wohl die Beratung allein auf der Grundlage des Flyers durchgeführt haben werden, da dies nach den Vertriebsunterlagen so möglich war. Für diese Anleger eröffnet das Münchner Urteil juristische Handlungsmöglichkeiten die nicht ungenutzt bleiben sollten.
Zusammenhang: Fondax und Aktona
Die ursprünglich unter dem einheitlichen Firmennamen „Fondax“ auftretende Gruppe hatte sich vor einigen Jahren umbenannt. Das Emissionshaus nennt sich nunmehr „Aktona“. Die Fondax-Gruppe hat nach eigener Aussage auf der Internet Homepage www.aktona.de derzeit zwei Fonds mit einem Volumen von jeweils 40 Millionen Euro im Vertrieb und bereits zwei Fonds mit etwas geringerem Volumen vollständig platziert.
„Im Zusammenhang mit allen d iesen 4 Fonds sind wir für unsere Mandanten bereits erfolgreich gegen die Fondsgesellschaft selbst, die Gründungsgesellschafter oder die Vermittler juristisch vorgegangen. Zugleich beobachten wir, dass viele Anleger sich um ihre Kapitalanlage Sorgen machen. Die Kommunikation auf Seiten der Aktona – bzw. Fondax- Gruppe ist ausgesprochen spärlich, Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte werden nur unregelmäßig übersandt. Die hier erreichten Erfolge könnten auch für andere Anleger der FONDAX –Fonds wichtig werden.“ meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.
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