Bundesfinanzhof zu Rettungsmaßnahmen Geschädigter von Steuersparimmobilien – nach einem Verkauf mit Verlust können Geschädigte Zinsen für ihre Kredite von der Steuer absetzen.
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhof bringt Erleichterung für eine Vielzahl von Erwerbern sogenannter Steuerspar-Immobilien, die auch als “Schrottimmobilie“ bezeichnet werden.
Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.06.2012 (AZ. IX R 67/10) wurde die lang diskutierte Frage beantwortet, ob nach einem verlustreichen Verkauf die auf die Restschuld noch fälligen Zinsen steuerlich geltend gemacht werden können. In der Steuererklärung können nunmehr die Zinsen angegeben werden, die auf die Restschuld bei der Bank gezahlt werden müssen.
Viele unglückliche Käufer stellten nach dem Kauf fest, dass die von ihnen erworbene Immobilie wesentlich weniger als der tatsächlich gezahlte Kaufpreis Wert war. Die Rechtsanwälte Dr. Schulte & Partner vertreten hier hunderte Geschädigte.
Bei einer erheblichen Anzahl von Käufern kam hinzu, dass die damals tätigen Berater oder auch der Verkäufer nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten und ein Vorgehen gegen die Bank wegen der schwierigen Beweislage nicht in Betracht kam. Übrig blieb häufig nur ein Verkauf der Immobilie mit erheblichem Verlust, da die in dem Verkaufspreis ursprünglich enthaltenen Provisionen und Gewinne der Täter nicht gegenüber dem neuen Käufer geltend gemacht werden konnten. Dadurch verblieb eine erhebliche Restschuld bei der finanzierenden Bank. Zumindest können nach dem neuen Urteil die darauf anfallenden Zinsen nunmehr steuerlich geltend gemacht werden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmaktrecht Kim Oliver Klevenhagen von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner ist eine Vielzahl solcher Fälle bekannt: “Häufig haben die damaligen Berater und gar die Verkäufer selbst die Finanzierungsvermittlung gegenüber dem Verkäufer übernommen. Die Schuldigen sind weg, aber die Schulden sind noch da. Nunmehr kann das neue Urteil des Bundesfinanzhofs BFH dazu beitragen, die Not wenigstens ein wenig zu lindern.“
Die geprellten Erwerber können nunmehr in ihrer Steuererklärung die Zinsen angeben, die sie auf ihre Schulden bei der Bank zahlen. Bei einer durch die überhöhten Verkaufspreise häufig vorkommenden großen Restschuld können also vom Finanzamt höhere Restzahlungen erfolgen.
“Anleger sollten jedoch beachten, dass das Urteil aber vorrangig Wirkung für zukünftige Fälle hat. Leider können also nicht sämtliche gezahlten Zinsen rückerstattet werden. Ein Trostpflaster ist jedoch, dass die zukünftige Tilgung ihrer Schulden vereinfacht wird.“, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen, der mit seinem Team von Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bereits eine Vielzahl von Mandanten erfolgreich Verhandlungen mit Banken geführt hat. “Erfreulich ist allerdings, dass der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr die Zinsen auf den noch verbliebenden Kreditbetrag als sogenannte Werbungskosten anerkennt und damit Privatpersonen, die durch ein Verschulden Dritter erheblich geschädigt sind, gegenüber Unternehmen künftig nicht länger benachteiligt.“, erklärt Rechtsanwalt Klevenhagen.
Anleger sollten deshalb mit einem qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater Rücksprache halten, ob auch im individuellen Fall die Erstattung entsprechend der geänderten Rechtsprechung geltend gemacht werden kann.
V.i.S.d.P.
Kim Oliver Klevenhagen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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