Viele Inkassounternehmen wollen mit dubiosen Dienstleistungen Kasse machen. Sie bauen eine Drohkulisse von Mahnbescheid über Zwangsvollstreckung bis hin zum Gerichtsvollzieher auf, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Dabei teilen sie den betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern oftmals gar nicht mit, für welchen „Service“ noch offenen Rechnungen bestehen. Mit unseren Antworten auf häufig gestellte Fragen versuchen wir, die Spreu vom Weizen zu trennen und Ihnen Tipps zu geben, wie Sie auf Inkasso-Forderungen reagieren können.
Was ist ein Inkassounternehmen?
Ein Inkassounternehmen darf Forderungen eintreiben, auf die ein Gläubiger, Ihr Vertragspartner (Händler, Telefongesellschaft, Versicherungsunternehmen usw.), Anspruch hat. Das heißt Sie hätten schon längst bezahlen müssen, haben aber auf Zahlungsaufforderungen nicht reagiert.
Aber auch wenn Sie bei Vertragsabschluss vereinbart haben, innerhalb einer bestimmten Anzahl von Tagen bzw. zu einem bestimmten Termin den Betrag zu zahlen und Ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, können Inkassounternehmen tätig werden. Ihr Vertragspartner muss Ihnen in solchen Fällen keine Rechnung ausstellen oder Sie zur Zahlung anmahnen.
Inkassounternehmen handeln entweder in Vollmacht für ein Unternehmen oder aber Sie kaufen Forderungen auf.
Sind alle Inkassounternehmen seriös?
Nein. Viele Inkassounternehmen wollen mit dubiosen Dienstleistungen Kasse machen. Sie bauen eine Drohkulisse von Mahnbescheid über Zwangsvollstreckung bis hin zum Gerichtsvollzieher auf, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Dabei teilen sie den betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern oftmals gar nicht mit, für welchen „Service“ noch offenen Rechnungen bestehen. Das Kalkül der Firmen: durch vermeintlich drohende Gerichtsverfahren verängstigte Adressaten stimmen der erhobenen Geldforderung zu und zahlen.
Woran erkenne ich ein (un)seriöses Inkassounternehmen?
Jedes Inkassobüro muss gemäß §10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registriert sein. Es benötigt eine Zulassung vom Präsidenten des zuständigen Land- oder Amtsgerichtes. Derzeit sind in Deutschland ca. 750 Inkassounternehmen registriert. Ob ein Inkassobüro zugelassen ist, können Sie im Rechtsdienstleistungsregister kostenfrei nachprüfen.
Ist ein Inkassobüro nicht zugelassen, so begeht der Betreiber eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit. Für das Betreiben eines „wilden Inkassobüros“ kann ein Bußgeld bis zu 5.000 € verhängt werden.
Inkassounternehmen müssen auf ihren Briefbögen auf die Registrierung bei der zuständigen Behörde hinweisen. Finden Sie keine Registrierung, zeigen Sie das beim zuständigen Gericht an.
Außerdem muss sich aus dem Schreiben ergeben, für wen die Bezahlung der Forderung beigetrieben wird. Dubiose Briefkastenfirmen im Ausland sind das grundsätzlich nicht. Die einzutreibende Forderung muss nachvollziehbar sein. Ein seriöses Inkassounternehmen setzt Ihnen eine angemessene Frist zum Ausgleich der Forderung. Üblich sind hierfür sieben Tage ab Datum des Inkassoschreibens. Nicht in Ordnung ist es, wenn Sie ein Schreiben erhalten, dass auf einen Zeitpunkt datiert ist, der mehr als zwei Wochen vor der Zustellung liegt und die gesetzte Zahlungsfrist bereits drei Tage verstrichen ist. Ebenso wird ein seriöses Inkassobüro auf Ihre Einwände eingehen und von weiteren unbegründeten Zahlungsaufforderungen absehen.
Welche Gebühren(höhe) darf das Inkassounternehmen verlangen?
Die Gebührenhöhe hängt von den Umständen Ihres Einzelfalles ab. Sie müssen nicht zahlen, wenn Sie sich sicher sind, keinen Vertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen zu haben, in dessen Auftrag die konkrete Forderung einkassiert werden soll
Werden Ihnen Kontoführungsgebühren in Rechnung gestellt, haben Sie diese nicht zu bezahlen. Die Kontrolle der Forderung und der Eingang deren Zahlung gehört zur allgemeinen Geschäftstätigkeit des Inkassounternehmens und ist über die Inkassogebühr gedeckt.
Zinsforderungen sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nur in Höhe von lediglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zulässig.
Gebühren für eine Adressenermittlung bzw. Einwohnermeldeamtsnachfragen zwischen vier und acht Euro sind gerechtfertigt, wenn Sie umgezogen sind und dies nicht dem ursprünglichen Vertragspartner mitgeteilt haben.
Es gibt leider keine gesetzliche Regelung zur Höhe der Inkassokosten. Eine Orientierung bietet die Rechtssprechung: Der Gläubiger hat das billigste Mittel zu wählen und damit nicht über den Gebührenrahmen eines Rechtsanwaltes hinauszugehen, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt sind.
Hat das Inkassounternehmen die Forderung gekauft, darf es keine Inkassogebühren verlangen. Es betreibt das Inkasso in eigener Sache.
Erfolgt ein Schufa-Eintrag?
Ein Eintrag bei der Schufa ist nur zulässig, wenn es sich um eine berechtigte Forderung handelt und Sie die Rechnung nicht bezahlen.
Wenn Sie die Forderung bestreiten und dies dem Inkassounternehmen auch mitteilen, darf nichts bei der Schufa eingetragen werden. Auch massive Drohungen mit einem Eintrag bei der Schufa sind nicht zulässig. Darüber hinaus haben Sie das Recht, unzulässige Schufa-Einträge löschen zu lassen.
Weitere Informationen und Musterschreiben dazu finden Sie hier.
Kommen große wuchtige Männer und/oder werde ich verurteilt?
Bange machen gilt nicht! Es kommen keine großen wuchtig aussehenden Männer zu Besuch oder in Ihre Wohnung, selbst wenn sich der vermeintliche Besuchsdienst ankündigt. Sie werden auch nicht ohne weiteres (strafrechtlich) verurteilt. Lassen Sie sich nicht von Urteilen irritieren, die den Zahlungsaufforderungen anhängen. Diese betreffen immer nur einen Einzelfall und nicht automatisch Ihre konkrete Situation.
Lassen Sie sich auch nicht von einer Drohung, Polizei und Staatsanwaltschaft einzuschalten, einschüchtern, ebenso wenig von dem Szenario, dass bei Nichtzahlung Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, ggf. nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides Zwangsvollstreckung Ihrer Bezüge, Rente, Arbeitslosengeld u.ä. durch den Gerichtsvollzieher folgen. Bevor der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, muss ein Gerichtsverfahren abgeschlossen sein und ein vollstreckbarer Titel oder ein abgeschlossenes Mahnverfahren und ein Vollstreckungsbescheid vorliegen. Dafür müsste jedoch zunächst ein Mahnbescheid erlassen werden. Sollte dies der Fall sein, widersprechen Sie diesem innerhalb von zwei Wochen, sofern Sie der Auffassung sind, die geltend gemachte Forderung ist unberechtigt.
Erst danach muss das Inkassounternehmen den geltend gemachten Anspruch umfassend darlegen und als Klageschrift bei Gericht einreichen. Ein Richter hat dann über die geltend gemachte Forderung zu entscheiden. Und genau das wollen die Unternehmen oftmals nicht, zumindest dann nicht, wenn es sich um auf wettbewerbswidrige und unerlaubte Telefonanrufe beruhende untergeschobene Verträge oder vermeintliche Gewinnmitteilungen handelt.
Wie verhalte ich mich richtig?
Reagieren Sie!
Überprüfen Sie, ob die Forderung gegen Sie zu Recht besteht. Wenn ja, müssen Sie zahlen. Erhalten Sie aber von einem Inkassounternehmen eine Zahlungsaufforderung, obwohl Sie einer unberechtigten Forderung bereits nach Erhalt der Rechnung widersprochen haben, verweisen Sie auf den Widerspruch, und lehnen Sie eine weitere Geltendmachung als zwecklos ab.
Haben Sie der geltend gemachten Forderung noch nicht widersprochen, reagieren Sie umgehend. Begründen Sie gegenüber dem Inkassounternehmen umfassend, weshalb Sie widersprechen und welche Einwände Sie haben.
Wenn die Forderung nicht berechtigt ist, zahlen Sie nicht, auch keinen anteiligen Betrag, denn das könnte als Anerkenntnis gewertet werden. Ebenso wenig sollten Sie eine vom Inkassounternehmen vorgeschlagene Ratenzahlungsvereinbarung unterzeichnen, um die Forderung „abzustottern“. Mit einer solchen Vereinbarung erkennen Sie die Forderungen an und verlieren die Möglichkeit, sie zu bestreiten. Sie müssten dann selbst eine eigentlich unbegründete Forderung bezahlen.
Quelle:VBZ BW