Institute bereichern sich unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat in einer Verhandlung erkennen lassen, dass er die Praxis von Instituten verurteilen würde, die einen Immobilienkredit kündigen und dann auch noch die so genannte Vorfälligkeitsentschädigung fordern. Darlehensnehmer in dieser Situation haben jetzt die Chance, von Banken und Sparkassen Geld zurückzuverlangen.

Kündigen Banken und Sparkassen Immobilienkredite, weil der Kunde die Raten nicht mehr zahlen kann, dann verlangen einige Institute wohl mehr Geld als ihnen zusteht. Zusätzlich zu den ausstehenden Raten, der Restschuld und den Verzugszinsen fordern die Geldhäuser auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung. Deswegen stand kürzlich eine Bank, die für diese Praxis zuvor grünes Licht sowohl vom Land- als auch Oberlandesgericht erhalten hatte, vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die klare Ansage des höchsten Gerichts an die Anwälte der beklagten Bank während der mündlichen Verhandlung (Aktenzeichen XI ZR 512/11): Nach der Kündigung des Darlehensvertrages stünden ihr neben den ausgebliebenen Ratenzahlungen und der Restschuld lediglich Verzugszinsen zu. Die Vorfälligkeitsentschädigung – inklusive inzwischen aufgelaufener Zinsen immerhin rund 17.000 Euro – müsse das Institut zurückzahlen. Das akzeptierte die Bank, ohne dass ein Urteil gesprochen wurde.

So verhalten sich Geldhäuser öfter, um einen grundsätzlichen Spruch des BGH zu verhindern, der für Aufsehen sorgen und die Institute zig Millionen Euro kosten würde. Außerdem werden andere Kunden dadurch gezwungen, ebenfalls den langen Weg durch die Instanzen zu gehen. Und die von den Banken finanzierten Schlichtungsstellen können vermutlich eine Streitschlichtung ablehnen mit dem Hinweis, der Sachverhalt sei höchstrichterlich nicht entschieden.

Darlehensnehmer, denen der Kredit von der Bank gekündigt wurde und die eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt haben, können nun von ihrem Geldinstitut die Vorfälligkeitsentschädigung nebst ihnen zustehender Zinsen zurückverlangen. Wegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gilt das mindestens für Beträge der letzten drei Jahre. Bei älteren Forderungen wird der Widerstand der Banken noch größer sein.

Prüfung der Bankabrechnung

Die Abrechnung des Instituts ist nach dieser Rechtsauffassung falsch, wenn dort außer der bis zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehenden Zinszahlungen und der Restschuld („Kapital“) nicht nur Verzugszinsen (höchstens 2,5 Prozent über dem Basiszinssatz, der aktuell bei -0,13 Prozent liegt), sondern auch eine Vorfälligkeitsentschädigung auftaucht.

Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung

Wenn die Forderung des Instituts inzwischen beglichen ist – etwa durch den Erlös aus der Zwangsversteigerung -, fordern Sie das Institut auf, Ihnen die Vorfälligkeitsentschädigung samt Zinsen zu erstatten! Setzen Sie eine Frist!

Privatinsolvenz

Wenn Sie in einem Privatinsolvenzverfahren stecken, informieren Sie unbedingt den Treuhänder!

Quelle:VBZ NRW