Der Bundesgerichtshof hat in einer Verhandlung erkennen lassen, dass er die Praxis von Instituten verurteilen würde, die einen Immobilienkredit kündigen und dann auch noch die so genannte Vorfälligkeitsentschädigung fordern. Darlehensnehmer in dieser Situation haben jetzt die Chance, von Banken und Sparkassen Geld zurückzuverlangen.
So verhalten sich Geldhäuser öfter, um einen grundsätzlichen Spruch des BGH zu verhindern, der für Aufsehen sorgen und die Institute zig Millionen Euro kosten würde. Außerdem werden andere Kunden dadurch gezwungen, ebenfalls den langen Weg durch die Instanzen zu gehen. Und die von den Banken finanzierten Schlichtungsstellen können vermutlich eine Streitschlichtung ablehnen mit dem Hinweis, der Sachverhalt sei höchstrichterlich nicht entschieden.
Darlehensnehmer, denen der Kredit von der Bank gekündigt wurde und die eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt haben, können nun von ihrem Geldinstitut die Vorfälligkeitsentschädigung nebst ihnen zustehender Zinsen zurückverlangen. Wegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gilt das mindestens für Beträge der letzten drei Jahre. Bei älteren Forderungen wird der Widerstand der Banken noch größer sein.
Prüfung der Bankabrechnung
Die Abrechnung des Instituts ist nach dieser Rechtsauffassung falsch, wenn dort außer der bis zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehenden Zinszahlungen und der Restschuld („Kapital“) nicht nur Verzugszinsen (höchstens 2,5 Prozent über dem Basiszinssatz, der aktuell bei -0,13 Prozent liegt), sondern auch eine Vorfälligkeitsentschädigung auftaucht.
Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung
Wenn die Forderung des Instituts inzwischen beglichen ist – etwa durch den Erlös aus der Zwangsversteigerung -, fordern Sie das Institut auf, Ihnen die Vorfälligkeitsentschädigung samt Zinsen zu erstatten! Setzen Sie eine Frist!
Privatinsolvenz
Wenn Sie in einem Privatinsolvenzverfahren stecken, informieren Sie unbedingt den Treuhänder!
Quelle:VBZ NRW