Versicherungsschutz für deliktsunfähige Kinder in der privaten Haftpflichtversicherung: Hierauf sollten Eltern, Großeltern und alle, die häufiger auf kleine Kinder aufpassen achten.
Der fünfjährige Lukas schrappt mit dem Fahrrad an Nachbars neuem Auto vorbei, die vierjährige Sophie kleckert Kirschsaft bei einer Freundin auf den teuren Teppich, der sechsjährige Leon schießt den Fußball in Bäckers Scheibe. Von jetzt auf gleich ist es passiert, der Ärger groß und die Frage nach der Haftung strittig. Eltern denken: „Kein Problem, das zahlt die Haftpflichtversicherung.“ So wiegen sich viele Eltern in Sicherheit, doch nicht alle privaten Haftpflichtversicherungen decken diese Schäden ab. „Denn Kinder wie Lukas, Sophie und Leon sind unter 7 Jahren und damit nicht deliktsfähig. Das heißt, sie haften nicht für die Schäden, die sie bis zum 7. Geburtstag anrichten. Und das gilt auch für die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind“, erläutert Andreas Hackbarth, Schadenverhütungsexperte der Grundeigentümer-Versicherung in Hamburg.
Rein juristisch bleiben also Nachbar, Freundin und Bäcker auf dem Schaden sitzen, wenn ein Kind unter sieben Jahren ihn verursacht hat. Den Eltern ist es in der Regel peinlich, sie fühlen sich moralisch verpflichtet den Schaden zu ersetzen oder Streit ist vorprogrammiert. Doch die Eltern der drei Kinder haben Glück. Denn sie haben eine Privathaftpflichtversicherung der Grundeigentümer-Versicherung. So sind beim Tarif Direkt Plus Schäden von deliktsunfähigen Kindern bis 10.000 Euro (Selbstbehalt von 150 Euro) gedeckt, mit dem Tarif Direkt Max sogar Schäden bis 20.000 Euro mitversichert.
Andreas Hackbarth empfiehlt deshalb Eltern, Großeltern und allen, die häufiger auf kleine Kinder aufpassen, ihre private Haftpflichtversicherung zu überprüfen und gegebenenfalls die Haftung für deliktsunfähige Kinder in den Versicherungsschutz einzuschließen. Dann gibt´s auch keinen Ärger mit den Nachbarn & Co.
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