Keine regelmäßige Arbeitsstätte auch bei längerfristigen Einsatz im Betrieb des Kunden
Der BFH hat festgestellt, dass der Betrieb des Kunden des Arbeitgebers auch bei einem längerfristigen Einsatz des Arbeitnehmers an diesem Ort nicht als regelmäßige Arbeitsstätte zu werten sei. Hingegen sei sie doch als regelmäßige Arbeitsstätte zu klassifizieren, sofern der Arbeitgeber im Betrieb des Kunden über eine eigene Arbeitsstätte verfüge.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Sofern der Arbeitnehmer außerhalb der Wohnung bzw. des Betriebs beschäftigt werden soll, sollte eine Differenzierung zwischen einer Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte und einer Auswärtstätigkeit erfolgen. Handelt es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte, so sind die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit der Entfernungspauschale bzw. bei Übernachtung in einer Wohnung am Beschäftigungsort nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung begrenzt abziehbar. Anders hingegen bei einer Auswärtstätigkeit. Bei einer solchen sind die Aufwendungen uneingeschränkt abziehbar.
Der BFH verweist in diesem Fall auf seine neuere Rechtsprechung zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. Diese liege grundsätzlich im Betrieb (Zweigbetrieb) des Arbeitgebers, nicht aber in der Tätigkeitseinrichtung in einer betrieblichen Einrichtung eines Dritten. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in dieser Einrichtung längerfristig eingesetzt wird. Anders verhalte es sich, wenn der Arbeitgeber in der Einrichtung über eine eigene betriebliche Einrichtung verfüge.
In diesen Fällen erscheint es sachgerecht, die Gesamtumstände zu betrachten. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugesichert, dass er die nächsten Jahre in der Einrichtung des Kunden tätig sein wird, könnte diese als regelmäßige Arbeitsstätte zu werten sein.
Festzuhalten bleibt, dass nach der für 2014 vorgesehenen Reform der Reisekostenrechts von einer dauerhaften Zuordnung zur der ersten Tätigkeitsstätte auszugehen sein sollte.
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