Keine steuerlichen Vorteile bei Medienfonds?

Besorgniserregende Zeiten für Anleger von Medienfonds. Denn Steuervorteile und vorgesehenen Entwicklungen sollen bei solchen Fonds möglichenfalls nicht eingetreten sein.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Vermehrt sollen sich Anleger in der Vergangenheit Investitionen in Medienfonds zugewandt haben. Bei Medienfonds handelt es sich in der Regel um geschlossene Fonds. Beteiligte Anleger sollten dann anscheinend an den Ergebnissen der durch die Medienfonds finanzierten Filme beteiligt werden.

Zum Zwecke der Kundengewinnung solle wohl zum Zeitpunkt der Zeichnung damit geworben worden sein, dass erhebliche Steuervorteile für Anleger bestünden. Es soll sich allerdings in der Folge alsbald herausgestellt haben, dass die erhofften Ergebnisse wohl nicht erzielt werden können. Ferner sollen Bedenken an den in Aussicht gestellten Steuervorteilen aufgekommen sein. Mitursächlich für die Besorgnis vieler Anleger kann auch die Forderung der Finanzämter nach Steuernachzahlungen in Höhe beträchtlicher Summen gewesen sein.

Weiterhin soll die allgemeine Entwicklung der Medienfonds wohl nicht in die zuvor erwartete Richtung gelaufen sein. Dabei seien wohl insbesondere die Einspielergebnisse der Filme oft hinter den Erwartungen zurück geblieben. Folglich sollen die Ausschüttungen an Anleger deutlich geringer ausgefallen oder gar ganz ausgeblieben sein.

Gegebenenfalls können Anleger gegen die schlechte Entwicklung der Beteiligung vorgehen. Eine Vielzahl der Anleger von Medienfonds soll während der Zeichnung falsch beraten worden sein. Deshalb könnten Anlegern möglicherweise Schadensersatzansprüche aufgrund einer Falschberatung zustehen. Sollten Anleger während der Zeichnung nicht ausreichend über etwaige Risiken der konkreten Beteiligung aufgeklärt worden sein, ist diesen anzuraten, einen im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dies soll ebenfalls für Anleger gelten, welche bei der Zeichnung nicht fließende Rückvergütungen (Kick-Backs) aufgeklärt wurden. Diesbezüglich besteht jedoch eine Informationspflicht für Banken.

Ein im Kapitalmarktrecht und Steuerrecht tätiger Rechtsanwalt kann die Beteiligung der betroffenen Anleger umfassend und einzelfallbezogen prüfen. Weiterhin kann er feststellen, ob Anlegern möglicherweise Schadensersatzansprüche zustehen. Mitunter könnten Anleger die Möglichkeit haben, so gestellt werden, als hätten sie den konkreten Fonds nie gezeichnet.

Vor diesem Hintergrund sollte allerdings die Verjährung möglicher Ansprüche beachtet werden. Anleger sollten deshalb unverzüglich handeln. Sollten die Ansprüche verjährt sein, könnten die den Anlegern möglicherweise zustehenden Ansprüche unter Umständen nicht mehr durchsetzbar sein.

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