Keine Vereinfachung durch Neuregelung beim Kindergeld

Ab 2012 wird zwischen erster und zweiter Berufsausbildung unterschieden

Keine Vereinfachung durch Neuregelung beim Kindergeld

StB. Bettina M. Rau-Franz

Essen, 25. September 2012*****Mit dem Wegfall der Einkommensgrenze wird alles einfacher – oder auch nicht. Die Einkommensgrenze und die komplizierte und umfangreiche Berechnung der Einkünfte und Bezüge für volljährige Kinder fallen ab 2012 weg. Wer erwartet, dass die neue Regelung einfacher wird, den muss Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, leider enttäuschen, auch wenn auf den ersten Blick alles ganz einfach aussieht.

„Wie vorher auch, bekommen Eltern für ein volljähriges Kind nur dann Kindergeld, wenn es sich z. B. in einer Ausbildung befindet, einen Ausbildungsplatz sucht, in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist oder ein anderer Berücksichtigungsgrund vorliegt. Wie hoch das Einkommen Ihres Kindes ist, ist egal. Auch die Höhe des Vermögens Ihres Kindes spielt nun keine Rolle mehr. Liegt ein Berücksichtigungsgrund vor, stehen Ihnen das Kindergeld und die steuerliche Vergünstigung für Kinder zu“, erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz.

Soweit so gut – oder auch nicht. Denn vor allem das Thema Berufsausbildung hat es in sich. Bis 2011 wurde z. B. nicht unterschieden, ob sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet oder ob es schon eine zweite Berufsausbildung absolviert; die Regeln zur Einkommensgrenze waren in beiden Fällen gleich.

„Ab 2012 wird sehr genau zwischen erster und zweiter Berufsausbildung unterschieden – mit teils unerwarteten Folgen. Befindet sich Ihr Kind in einer zweiten Berufsausbildung, z. B. im Studium nach der Lehre, muss man gut aufpassen, damit das Kindergeld nicht verloren geht“, so Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Erste oder zweite Berufsausbildung
Ob Ihr Kind während der Berufsausbildung arbeitet, z. B. neben dem Studium jobbt, und wie viel es dabei verdient, spielt keine Rolle mehr – allerdings nur während der ersten Berufsausbildung. Und wann befindet sich das Kind noch in der ersten Berufsausbildung? Antwort: Solange die Ausbildung noch nicht durch eine Prüfung abgeschlossen ist.

Zwei Einzelfälle, die die Problematik verdeutlichen:

Ausbildung zum Rettungssanitäter: Wurde diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor. Zur Verdeutlichung: Die „Ausbildung“ zum Rettungssanitäter dauert 3 Monate. Hierzu ein Beispiel: Ihr Kind möchte später als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin arbeiten und deshalb Jura studieren. Vor Aufnahme des Studiums absolviert er/sie ein freiwilliges soziales Jahr und lässt sich während dessen zum Rettungssanitäter/in ausbilden. Mit Abschluss der Prüfung zum Rettungssanitäter/in hat Ihr Kind bereits seine erste Berufsausbildung abgeschlossen. Das Studium ist für ihn/sie die zweite Berufsausbildung.

Bachelor-Studium: Mit erfolgreichem Abschluss ist die erste Berufsausbildung beendet. Das Master-Studium ist eine weitere Ausbildung.

„Wenn die erste Berufsausbildung abgeschlossen ist, geht das Kindergeld nicht automatisch verloren. Erst wenn das Kind eine „schädliche“ Erwerbstätigkeit ausübt oder zu viel arbeitet, steht das Kindergeld auf dem Spiel“, erklärt Steuerberaterin Rau-Franz.

Was heißt nun „Erwerbstätigkeit“? Dazu zählen die nichtselbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Tätigkeit, selbständige Tätigkeit. Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung zählen nicht dazu. Nach dem Gesetz ist eine Erwerbstätigkeit bis zu einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden unschädlich.

„Hierbei ist nach Auffassung der Verwaltung die mit Ihrem Kind vertraglich vereinbarte Arbeitszeit entscheidend. Die Finanzverwaltung akzeptiert bei einer nichtselbständigen Tätigkeit eine Ausweitung der Beschäftigung auf über 20 Std. pro Woche für eine vorübergehende Zeit von höchstens 2 Monaten. Arbeitet Ihr Kind z. B. während des Studiums 15 Stunden und in den Semesterferien Vollzeit, ist das zunächst einmal grundsätzlich kein Problem. Ob es im Schnitt die 20-Stunden-Grenze einhält, muss aber wieder kompliziert berechnet werden“, erklärt Steuerberaterin Rau-Franz.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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