Die TMS GmbH sowie vermehrt auch Privatpersonen nutzen die Möglichkeit der Vermögensanlage in Stiftungen zum Aufbau von Sachwerten wie z.B. Edelmetalle oder ökologische Projekte. Im Rahmen einer Seminarveranstaltung der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF-Stiftung) in Berlin führte Dipl.-Kfm. Oliver Over in das Thema ein: „In der Beratungspraxis sieht man gerne, wie die Finanzbehörde versucht ein auf einen Treuhänder übertragener Vermögenswert bei späterer Rückübertragung auf den Stifter mit Schenkungssteuer zu belasten.“
Die Finanzverwaltung stützt ihre Argumentation auf § 7 I Nr. 9 ErbStG. Diese Norm besagt, dass bei Rückübertragung z.B. durch Auflösung einer Stiftung, das damit auf den Stifter rückübertragene Stiftungsvermögen der Schenkungssteuer unterliegt. Das Schenkungssteuergesetz unterscheidet allerdings hier nicht zwischen Treuhandstiftungen und selbständige Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Diese Problematik ist des Öfteren im Steuergesetz anzutreffen. Bei einer sog. Treuhandstiftung handelt es nach dem Steuergesetz nämlich nicht um eine Stiftung, sondern um ein „Zweckvermögen des Privaten Rechts“ (§ 1 I Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz) Dies ist daran erkennbar, dass der Gesetzgeber ausdrücklich in § 1 I Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz Stiftungen und Zweckvermögen des privaten Rechts getrennt benennt. Da es sich bei Treuhandstiftungen nicht um die Stiftung i.S.d. § 7 I Nr. 9 ErbStG handelt, kann diese Vorschrift auch von den Finanzbehörden nicht als Auslöser einer Schenkungssteuer herangezogen werden.
Dies zeigt auch ein Urteil des Bundesfinanzhofes, dass auch im Steuergesetz eine klare Trennung zwischen Stiftung und Zweckvermögen des privaten Rechts (sog. Treuhandstiftung) gewollt ist. Rechtsanwalt Christian M. Schulter von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner aus Berlin: „Dazu entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.06.2007 Aktenzeichen II R 21/05:
Dass die Rückführung von Treuhandvermögen (Treuhandstiftung) auf den Stifter nicht der Schenkungssteuer unterliegt, wenn der Stifter auch im Vorstand der Stiftung eine beherrschende Funktion über das Stiftungsvermögen hatte. Entsprechend ist bei Treuhandstiftungen die Rückübertragung des ursprünglich zugewendeten Vermögens auf den Stifter nicht gem. § 7 I Nr. 9 ErbStG (schenkungs-) steuerpflichtig. Der Stiftungsträger wird durch die Vermögensübertragung nicht tatsächlich bereichert. Er hat die Stiftungssatzung zu erfüllen. Im Umkehrschluss stellt die Rückübertragung auf den Stifter keine Schenkung durch den Stiftungsträger dar. Anders verhält es sich, wenn der Begünstigte nicht der Stifter selbst, sondern eine dritte Person ist. Diese Person wird durch die Übertragung des Stiftungsvermögens tatsächlich „beschenkt“. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Stifter kann diese beschenkte Person auch die steuerlichen Freibeträge gem. § 16 ErbStG für Schenkungen in Anspruch nehmen.“
Rechtsanwalt Christian M. Schulter gibt zu bedenken: „Das Urteil ist allerdings in einem Punkt für die Anwendung auf gemeinnützige Stiftungen fraglich. Der Bundesfinanzhof argumentierte zweifach.
Der Stiftungsträger sei bei der ursprünglichen Übertragung des Stiftungsvermögens nicht bereichert worden. Ergänzend ist dabei zu erwähnen, dass es sich bei der Übertragung zwischen Stifter und Stiftungsträger um eine Schenkung unter Auflage gem. § 525 BGB handelt. Der Stiftungsträger hat eine Auflage, nämlich die Stiftungssatzung zu erfüllen. Er kann sich daher nicht privat bereichern. Das Schenkungssteuergesetz setzt allerdings die Bereicherung als Tatbestandsmerkmal voraus. In diesem Punkt ist die Begründung des Bundesfinanzhofes nachvollziehbar.
Zusätzlich führt der Bundesfinanzhof allerdings eine zweifelhafte zweite Begründung an. Wenn der Stifter in der Stiftung die Kontrolle über das Stiftungsvermögen und damit über sein „altes“ Vermögen hatte, sei dadurch die Rückübertragung des Stiftungsvermögens auf den Stifter von der Schenkungssteuer befreit.
Dip.-Kfm. Oliver Over erläutert den Teilnehmern die Problematik: „Dieses Argument ist m.E. nicht auf gemeinnützige Stiftungen anwendbar. Besonders bei gemeinnützigen Körperschaften dient das Stiftungskapital gem. §§ 55, 61 AO (Selbstlosigkeit und Vermögensbindung) ausschließlich dem Satzungs- und damit Stiftungszweck. Der Stifter mag zwar die Kontrolle über das Vermögen in der Form haben, dass er den Einsatz des Kapitals im Rahmen der Vermögensverwaltung und Verteilung auf gemeinnützige Projekte steuert, er hat aber keine Kontrolle im Bereich des eigenen Interesses. Damit wäre bei gemeinnützigen Stiftungen im Umkehrschluss zur Argumentation des Bundesfinanzhofes die Rückübertragung des Stiftungsvermögens immer der Schenkungssteuer zu unterwerfen. “
V.i.S.d.P.:
Dipl.-Kfm. Oliver Over
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