Anlegern können gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zustehen, wenn sie im Rahmen einer Beratung, zum Beispiel durch eine Bank, nicht über geflossene Rückvergütungen aufgeklärt worden sind.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Bei finanziellen Schwierigkeiten eines Fonds sind viele Anleger um ihre Anlagen besorgt. Diesen betroffenen Anlegern kann jedoch möglicherweise geholfen werden. Denn in dem Fall, dass Anlegern bei der Zeichnung des Fonds die bestehenden Risiken verschwiegen worden sind, können diesen Anlegern eventuell Schadensersatzansprüche gegen den Finanzdienstleister zustehen, durch den sie beraten wurden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich nicht nur aus einer unzureichenden Aufklärung über Art und Risiken der Beteiligung sondern auch aus einer fehlenden Aufklärung über sogenannte „Kick-Back-Zahlungen“ Schadensersatzansprüche ergeben. So kann es durchaus möglich sein, dass geschädigte Anleger unter Umständen die gesamte Investitionssumme zurückerhalten. Unter „Kick-Backs“ versteht man die Art von Provisionen, die Banken, Anlageberater und Vermögensverwalter oft hinter dem Rücken ihrer Kunden verdienen. Diese Rechtsprechung gilt jedenfalls dann, wenn Banken beratend tätig geworden sind.
Das Landgericht Hannover soll in seinem Urteil vom 21.06.2012 (AZ: 8 0 173/11) darüber Klarheit verschafft haben, dass Anleger dem Anschein nach auch dann einen Schadensersatzanspruch haben können, wenn die Falschberatung über geflossene Rückvergütungen von einer „Nicht-Bank“ durchgeführt wurde. Entschieden wurde dies hinsichtlich der Tochtergesellschaft einer Bank. Wenn eine Tochtergesellschaft der Bank dafür zuständig sei, die Beratungsgespräche auszuführen und wenn diese Tochtergesellschaft selbst an den Bankkunden herantrete und die Beratung durchführe, könne der Tochtergesellschaft eine Verpflichtung zu Teil werden, über „Kick-Backs“ aufzuklären. Demnach soll das LG die Tochtergesellschaft im gegenständlichen Fall zur Zahlung von Schadensersatz an eine Anlegerin, die zwei Schifffonds gezeichnet hatte, verurteilt haben.
Ein Beratungsunternehmen, das sich in einer solchen Situation befinde, könne also nicht einwenden, dass es nicht als Bank zu werten sei und daher nicht über geflossene Provisionen aufklären müsse. Die für den Schadensersatzanspruch erforderliche Pflichtverletzung sei stattdessen gegeben. Die Ausweitung der Kick-Back-Rechtsprechung, die sich wohl aus dem Urteil des LG ergibt, kann weitreichende Folgen für viele unzufriedene Anleger, die eben nicht von einer Bank, wohl aber von der Tochtergesellschaft einer solchen beraten wurden, haben.
Betroffene Anleger sollten sich daher an einen im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob die Kick-Back-Rechtsprechung im Einzelfall anwendbar ist und ob und gegen wen Schadensersatzansprüche bestehen.
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