Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen lassen
(Bremen, 26.November 2012) Auch den Investoren der Schiffsbeteiligung Lloyd Fonds Schiffsportfolio I drohen unliebsame finanzielle Überraschungen. Denn nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht liegen die Ausschüttungen des Fonds derzeit rund 53 Prozent unter Plan. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anleger Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen.
Die Beteiligung Lloyd Fonds Schiffsportfolio I hat ein Volumen von rund 384 Millionen Euro. Davon haben Anleger knapp 140 Millionen Euro als Eigenkapital eingebracht, der Rest wurde finanziert. Der Fonds wurde im Jahr 2005 aufgelegt und im Jahr 2006 platziert. Investoren konnten sich mit mindestens 10.000 US-Dollar plus 5 Prozent Ausgabeaufschlag beteiligen. Die Auflösung des Fonds ist für das Jahr 2022 vorgesehen.
Gemäß Prospekt hätten Anleger bis heute Ausschüttungen in Höhe von 52,465 Millionen Euro erhalten müssen. Überwiesen wurden nur 24,456 Millionen Euro – gut 53 Prozent unter Plan also. „Nach unseren Erkenntnissen werden die Investoren, unter der Voraussetzung, dass der Fonds künftig wie projektiert läuft, frühestens im Jahr 2016 wieder Ausschüttungen erhalten“, sagt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Erschwerend komme hinzu, dass nur 86,27 Prozent des von Anlegern aufgebrachten Kapitals in die eigentliche Schiffsinvestition geflossen seien. 13,73 Prozent waren demnach so genannte Weichkosten, inklusive des Agios, die für Investoren keine Erträge abwerfen.
Die aktuellen Probleme des Schiffsfonds LF Schiffsportfolio I resultieren einerseits aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen mit einer eher schwächeren Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem anhaltend hohen Schiffsangebot sowie sinkenden oder stetig niedrigen Charterraten.
Erhebliche Probleme bereitet der Schiffsbeteiligung, dass die so genannte 105 Prozent-Klausel gegriffen hat. „Diese hat erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung eines Fonds, sobald dieser teils in einer Fremdwährung wie dem japanischen Yen oder dem Schweizer Franken finanziert wurde“, erklärt Fachanwalt Ahrens.
Die Klausel sieht die Stellung zusätzlicher Sicherheiten durch den Kreditnehmer vor, sobald der Wert des Fremdwährungsdarlehens gegenüber der Leitwährung des Schiffsdarlehens ( meist US-Dollar) um mehr als fünf Prozent steigt. Wenn die 105 %-Klausel greift und Sondertilgungen oder zusätzliche Sicherheiten seitens des Reeders/Fonds nicht geleistet werden können, „setzen die Banken in aller Regel Ausschüttungsverbote durch“, weiß Fachanwalt Ahrens.
Investoren wird nicht empfohlen, Sanierungskonzepten grundsätzlich und bedenkenlos zuzustimmen. Denn „in jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme dauerhaft gelöst werden können“, betont KWAG-Partner Jan-Henning Ahrens. Erfolg versprechender sei es hingegen häufiger, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafte Anlageberatung oder mangelnder Prospektgestaltung geltend zu machen und dann auch vor Gericht durchzusetzen.
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