Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nicht nur Reinigungskosten, Handwerkerkosten IN der selbstgenutzten Wohnung/Haus, sondern auch auf dem privaten Grundstück dazu
Erfreuliches Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35 a EStG (Einkommensteuergesetz) v. 23. August 2012, Aktenzeichen 13 K 13287/10.
Müssen Sie auf öffentlichen Gehwegen (oder auch auf Ihrem eigenen Grundstück) Schnee räumen, können Sie die Aufwendungen für das leistende Unternehmen (Winterdienst) als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehen, sofern es sich um ein privat genutztes Haus/Wohnung handelt.
Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer beruflich, sind die Kosten vorrangig (vor den haushaltsnahen Dienstleistungen anteilig als Werbungskosten (bei Arbeitnehmer- oder Vermietungseinkünften), bei Selbständigen als Betriebsausgaben abzuziehen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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