Mitarbeiterbeschwerderegister

Mit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz wurde die Vorschrift des § 34d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingeführt. Sie soll den Schutz der Anleger vor Falschberatung erhöhen. Die Vorschrift beinhaltet daher neben besonderen Anforderungen an bestimmte Mitarbeitergruppen auch neue Anzeigepflichten für Wertpapierdienstleister. Die Regelung tritt am 1. November 2012 in Kraft. Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister nach § 34d WpHG (Rechtsgrundlagen, Veröffentlichungen, Hinweise zum Anzeigeverfahren sowie Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit der BaFin).

Einleitung
Nach § 34d WpHG müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen künftig Gewähr dafür bieten, dass sie in bestimmten Unternehmensbereichen nur ausreichend qualifiziertes Personal einsetzen. Dafür müssen diejenigen Personen, die auf die Qualität der Anlageberatung Einfluss nehmen können, bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Es handelt sich dabei um besondere Sachkundeanforderungen sowie Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Mitarbeiters. Bei den betroffenen Personen handelt es sich namentlich um Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsbeauftragte sowie um Compliance-Beauftragte.

Außerdem müssen die einzelnen Mitarbeiter mitsamt weiterer aufsichtsrelevanter Informationen (z.B. Beschwerdeanzahl) gegenüber der BaFin angezeigt werden. Organisatorisch erfolgt dies durch eine Registrierung in eine Datenbank, die von der BaFin geführt wird. Auf diese Weise wird nicht nur eine weitere Erkenntnisquelle für die Aufsicht geschaffen; vielmehr soll die aktive Registrierung der Mitarbeiter auch disziplinierend auf die Institute wirken, indem sie ihnen die Bedeutung der Mitarbeiterauswahl und ihre Verantwortung hierfür vor Augen führt. Einzelheiten zu den Anforderungen an die Mitarbeiter sowie Details zum Anzeigeverfahren enthält die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV).

Verstöße gegen die Vorschrift (z.B. werden nicht ausreichend qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt bzw. Mitarbeiter verstoßen gegen Vorschriften des WpHG) können Verwarnungen, Bußgeldverfahren sowie als ultima ratio auch befristete Beschäftigungsuntersagungen nach sich ziehen. Bei den neuen Pflichten handelt sich insoweit um einen Paradigmenwechsel, da die Regelungen die BaFin in die Lage versetzen sollen, die Praxis der Anlageberatung künftig risikoorientiert und vertieft zu analysieren.

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Grundlagen und Veröffentlichungen
Rechtsgrundlagen und Veröffentlichungen der BaFin, die die Anzeigepflichten nach § 34d WpHG betreffen, finden Sie in der rechten Spalte. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.

Neben § 34d WpHG sind auch die Bußgeldvorschriften des § 39 Abs. 2 Nr. 22 und 23 WpHG relevant.

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Technische Hinweise
Die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung enthält u. a. Einzelheiten zu den Anzeigepflichten der betroffenen Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die BaFin hat zum Anzeigeverfahren ein Fachinformationsblatt veröffentlicht, das die technischen Details des Verfahrens erläutert. Anzeigen nach § 34d WpHG sind über das MVP-Portal der BaFin einzureichen.

Der Antrag auf Zulassung zur Nutzung des MVP-Portals und des Fachverfahrens „Mitarbeiter- und Beschwerderegister“ kann voraussichtlich ab dem 1. Juli 2012 gestellt werden. Da eine Vielzahl von Anträgen zu erwarten ist und die Melder sich jeweils gegenüber der BaFin identifizieren müssen, empfiehlt die BaFin, die Möglichkeit der Vorabregistrierung ab dem 1. Juli 2012 zu nutzen.

Das Fachverfahren selbst (Produktivdatenbank) steht voraussichtlich ab dem 1. September 2012 zur Verfügung. Sobald Anzeigen in das Mitarbeiter- und Beschwerderegister möglich sind, wird dies auf der Webseite der BaFin veröffentlicht.

Ferner ist geplant, ab August 2012 ein Test-Fachverfahren zur Verfügung zu stellen.

Einzelheiten zur Registrierung am MVP-Portal sowie zu den Fachverfahren entnehmen Sie bitte dem Fachinformationsblatt, den technischen FAQ zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister sowie den häufig gestellten Fragen zum MVP-Portal.

Fachinformationsblatt
Schnittstellenspezifikation (XML-Struktur)
Meldeplattform MVP
Technische FAQ zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister
Häufig gestellte Fragen zum MVP-Portal
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Kontakt für Fragen
Fragen zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister:

Bei technischen Fragen prüfen Sie bitte zunächst, ob Ihre Frage bereits in den FAQ zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister beantwortet wurde.
Andernfalls wenden Sie sich bitte an das Postfach beraterregister@bafin.de, an das Sie auch inhaltliche Grundsatzfragen richten können.
Fragen zum MVP-Verfahren:

Prüfen Sie bitte zunächst, ob Ihre Frage bereits in den häufig gestellten Fragen zum MVP-Portal beantwortet wurde.
Andernfalls richten Sie Ihre Frage bitte an mvp-support@bafin.de.

Quelle:BaFin