Schufa Holding AG löscht Negativeintrag der BHS Bad Homburger Servicegesellschaft mbH und damit steigt der Scorewert des Betroffenen in die Höhe!
Erneut schnelle Löschung eines Negativeintrags nach Intervention der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte aus Berlin. Die Schufa Holding AG löschte einen Negativeintrag der BHS Bad Homburger Servicegesellschaft mbH, nachdem sie hierzu mit Schreiben vom 25.10.2013 aufgefordert worden war. Dies teilte die Schufa Holding AG mit Schreiben vom 12.11.2013 mit. Der Scorewert des betroffenen Mandanten betrug am 01.07.2013 lediglich 25 %. Nach Löschung des Eintrags der BHS stieg der Basisscore mit Berechnungsdatum 14.11.2013 auf 97,78 % in die Höhe.
Was, wenn Ratenzahlungsvereinbarungen vorliegen?
Hintergrund für die Löschung war die Problematik, dass beim Eintragungszeitpunkt, hier dem 11.09.2011, bereits seit über einem Jahr eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden war. Nach zwei Urteilen des LG Braunschweig und LG Stuttgart ist ein Eintrag nach § 28 a Abs. 1 BDSG nicht rechtmäßig, wenn dieser nicht fällig ist. Die Landgerichte gingen in den vorgenannten Verfahren davon aus, dass dies bei einer wirksam abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung der Fall wäre. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig, da in beiden Verfahren noch das Berufungsverfahren läuft. Dennoch löschte die Schufa Holding AG den Negativeintrag der BHS Bad Homburger Servicegesellschaft mbH.
Rückmeldung der eintragenden Stelle:
Nach Löschung des Eintrags meldete sich dann die eigentliche eintragende Gesellschaft und vertrat die Auffassung, dass der Eintrag rechtmäßig erfolgt sei. Die rein tatsächliche Löschung durch die Schufa Holding AG war dem Inkasso Unternehmen jedoch ebenfalls nicht verborgen geblieben, weshalb es die Angelegenheit als erledigt ansehen wollte. Hierzu meint Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, der dem Betroffenen binnen Frist von drei Wochen erfolgreich helfen konnte:
„Vorliegend geht es um die Diskussion, ob eine Forderung fällig ist oder nicht. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen ist dies immer wieder umstritten. Die von uns erstrittenen Gerichtsurteile deuten jedoch in eine vernünftige Richtung. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen. Wir werden mit der hier eintragenden Inkasso Firma noch einmal außergerichtlich darüber verhandeln, wer nun die Kosten unserer Einschaltung tragen muss.“
V.i.S.d.P.
Dr. Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Dr. Thomas Schulte
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