Keine Mitstörer-Haftung für Ehegatten-Haftung des Internetanschlussinhabers als Störer
Haftung des Internetanschlussinhabers als Störer
Ein Ehepartner kann dem anderen Ehepartner seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, so das OLG Frankfurt( Beschluss vom 22.03.2012- AZ.: 11 W 8/13)
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Ein solcher Beitrag kann von dem Beklagten dadurch geleistet worden sein, dass er seiner Ehefrau den Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt hat. Allerdings setzt die Haftung desjenigen, der selbst weder Täter noch Teilnehmer der Verletzung ist, die Verletzung vor Prüfpflichten voraus. Andernfalls würde die Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben [BGH Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99 – Meißner Dekor I; Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung II]. Welchen Umfang diese Pflichten haben, richtet sich danach, was nach den gegebenen Umständen von einem Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren erwartet werden kann, um Rechtsverletzungen auszuschließen. Entscheidend ist daher, wie groß die
Den Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen dritten Personen überlässt, trifft eine Pflicht, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, nur, soweit für ihn ein konkreter Anlass für die Befürchtung besteht, der Nutzer werde den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen. Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. Ein Ehemann kann daher seiner Ehefrau, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss überlassen, ohne diese ständig überwachen zu müssen. Sofern der Anschlussinhaber nicht mit einer Rechtsverletzung durch seinen Ehepartner rechnen muss, sind Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten diesem gegenüber unzumutbar.
Sofern keine konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beklagte wusste oder annehmen musste, seine Ehefrau werde über seinen Internetanschluss Rechtsverletzungen begehen, die er durch zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können, haftet er nicht als Störer für die begangene Urheberrechtsverletzung.
Quelle: JURIS
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