In der Vergangenheit haben wir Parship bereits erfolgreich abgemahnt, da das Unternehmen Verbrauchern die Ausübung ihres gesetzlichen Widerrufsrechts verweigerte. Nun beschreitet Parship anscheinend neue Wege, um Verbrauchern ihr Widerrufsrecht madig zu machen.
Frau R. widerrief ihre kostenpflichtige Mitgliedschaft bei Parship, einem der führenden Online-Partnervermittler, innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Anmeldung auf www.parship.de. Damit war für Frau R. die Sache erledigt. Daher traute sie ihren Augen kaum, als Parship ihr mitteilte, dass sie dennoch einen Betrag in Höhe von 134,23 Euro zahlen soll.
Die Begründung der Partnervermittlung:
„Wir garantieren Ihnen das Zustandekommen einer bestimmten Anzahl an Kontakten im Rahmen Ihrer Premium-Mitgliedschaft. Gemäß unseren Regelungen zum Wertersatz bei Widerruf ist die Anzahl der genutzten Kontakte die Basis für die Berechnung des Wertersatzes.
Wir berechnen Ihnen also folgenden Wertersatz:
Ihr Produktpreis in EUR: 208,80
Laufzeit Ihres Produkts (Monate): 12
Laufzeitbezogene garantierte Kontakte: 7
Davon zustande gekommene Kontakte: 6
Bereits von Ihnen gezahlt: EUR 208,80
Rückerstattung in EUR: 74,57
Den von Ihnen zu viel gezahlten Betrag erstatten wir Ihnen in den nächsten Tagen.“
Alternativ wurde Frau R. angeboten, die kostenpflichtige Mitgliedschaft einfach weiterzuführen.
Dass es sich bei dieser Vorgehensweise nicht um eine Einzelfall handelt, zeigen die bei uns in den letzten Wochen eingegangen Beschwerden. Wenn auch Sie betroffen sind, sollten Sie weder vorschnell zahlen noch vorschnell ihren Widerruf zurücknehmen und damit die Mitgliedschaft, die Sie ja eigentlich gar nicht wollen, weiterführen.
Denn ein Unternehmer kann nur dann Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung verlangen, wenn der Verbraucher
1.auf diese Folgen hingewiesen wurde und
2.der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Prüfen Sie also zunächst, ob Sie auf die Folgen der Nutzung hingewiesen worden sind und ob Sie dem Beginn der Dienstleistung ausdrücklich zugestimmt haben. Dabei muss der Hinweis auf die Wertersatzpflicht individuell bei Einholung ihrer Zustimmungserklärung zum Beginn der Dienstleistung gegeben werden. Ein versteckter Hinweis reicht nicht.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat Parship keinen Anspruch auf Wertersatz.
Aber auch, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Wertersatz bestehen sollte, können Sie die Höhe bestreiten.
Quelle:VBZ Hamburg