Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, möchten Sie sich vielleicht auch als berufstätige Person für eine bestimmte Zeit selbst um den betroffenen Angehörigen kümmern. Mit der so genannten Pflegezeit wurde Ihnen diese Zeit gegeben. Pflegezeit bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten haben.
Wann habe ich Anspruch auf Pflegezeit?
Anspruch auf Pflegezeit haben Sie, wenn Sie einen nah verwandten Menschen, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Was muss ich beachten, wenn ich Pflegezeit in Anspruch nehme?
Die Pflegezeit müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber spätestens zehn Tage, bevor sie in Anspruch genommen wird, schriftlich ankündigen. Sie müssen mitteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen. Möchten Sie nur eine teilweise Freistellung, müssen Sie angeben, wie Sie die Arbeitszeit verteilen möchten. Die Pflegebedürftigkeit des oder der nahen Angehörigen muss gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Kann ich mich für die Pflegezeit auch teilweise von der Arbeit freistellen lassen?
Im Fall der teilweisen Freistellung treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Wunsch nach teilweiser Freistellung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Kann ich die Pflegezeit auch vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums beenden?
Grundsätzlich gilt: Sie können die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden. Ausnahmen: Die Pflegezeit endet vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen, wenn die gepflegte Person verstirbt, in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird.
Soziale Absicherung während der Pflegezeit – Bin ich während der Pflegezeit sozialversichert?
Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit erhalten, da während dieser Zeit regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte bei Ihnen keine Familienversicherung möglich sein, müssen Sie sich freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und zahlen dafür in der Regel den Mindestbeitrag. Mit der Krankenversicherung sind Sie automatisch pflegeversichert. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Während der Pflegezeit sind Sie rentenversichert, wenn Sie Ihren Angehörigen oder Ihre Angehörige mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen.
In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort. Die notwendigen Beiträge werden von der Pflegekasse übernommen.
Eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bleibt grundsätzlich während der Pflegezeit bestehen. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages wie bei den Sozialversicherten. Außerdem besteht die Möglichkeit Familienpflegezeit in Anspruch zunehmen. Info Telefon 0800 795 84 24
www.pflegegutachten-zentrale.de www.pflegegutachter-verzeichnis.de