Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist allein der im Einzelfall bestehende individuelle Hilfebedarf des Versicherten maßgeblich. Insofern können und sollen die Zeitkorridore für die Begutachtung nach dem SGB XI nur Anhaltsgrößen im Sinne eines Orientierungsrahmens liefern.
Eine tatsächliche anerkennungsfähige Hilfeleistung zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Verrichtung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn die Pflegeperson dabei örtlich und zeitlich gebunden ist, und zwar in gleichem Maße wie bei einer unmittelbaren „körperlichen“ Hilfe oder so, dass sie anderweitigen Tätigkeiten nicht nachgehen kann (z.B. bei Arbeiten im Haushalt oder auch bei der Freizeitgestaltung).